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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Ausnahmegenehmigung zur Nutzung eines Kranwagens | 24 Beiträge | ||
Autor | Klau8s S8., München / Bayern | 705799 | ||
Datum | 08.12.2011 15:22 MSG-Nr: [ 705799 ] | 7234 x gelesen | ||
Wir erdreisten uns nicht sondern wir müssen sogar :-) laut Gesetz Der Tod stellt aus versorgungsrechtlicher Sicht die stärkste Form der Dienstunfähigkeit dar. Nach dem Abkoten bleibt der Kothaufen grundsätzlich eine selbstständige bewegliche Sache, er wird nicht durch Verbinden oder Vermischen untrennbarer Bestandteil des Wiesengrundstücks, der Eigentümer des Wiesengrundstücks erwirbt also nicht automatisch Eigentum am Hundekot. (Fallbeispiel der Deutschen Verwaltungspraxis) Hier geschriebenes ist alles privat und nicht meines Dienstherrn's | ||||
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