Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Änderung des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes | 11 Beiträge |
Autor | Chri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds. | 730754 |
Datum | 16.07.2012 08:54 MSG-Nr: [ 730754 ] | 3963 x gelesen |
1. Freiwillige Feuerwehr
2. Feuerwehrfrau
Brandschutzbedarfsplan
Geschrieben von Martin K.Lest selbst und denkt Euch euren Teil: Beschlussempfehlung
Mal so im (meinem !) Überblick:
- FF und Plfichtfeuerwehr werden als "gemeindliche Feuerwehr" bezeichnet
- §2, Absatz 4, BSBP kann aber muss nicht. Schade.
- §12 Absatz 2, Das Höchstalter ist auf 63 angehoben, Doppelmitgliedschaften sind möglich
- §12 Absatz 6, Mitglieder der AuE können zu aufgaben herangezogen werden
- §15 Für Verpflichtung der Mitwirkung im Brandschutz müssen die Gemeinden nun Satzungen erstellen
Für "gefährliche Betriebe" wird nun auf das BImSchG verwiesen.
Gruß
Christian Bergmann
Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr
www.feuerwehr-neuenhaus.de
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