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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaLöschmeister wehrt sich gegen Geldstrafe16 Beiträge
AutorStef8fen8 W.8, Elmstein / Rheinland-Pfalz792247
Datum22.07.2014 13:33      MSG-Nr: [ 792247 ]3347 x gelesen

Geschrieben von Adolf H.Im entsprechenden Einzelfall sollte die Rechtswidrigkeit aber nicht gegeben sein:

Definition Rechtswidrigkeit:Im Strafrecht ist eine Handlung, die den Tatbestand einer Norm erfüllt, entweder gerechtfertigt und damit straflos, oder rechtswidrig und damit als Unrecht grundsätzlich strafbar.

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtswidrigkeit

Der Tatbestand der Sachbeschädigung ist erfüllt: a) Fremdes Eigentum und b) beschädigen / zerstören. Nur kannst man als z.B. Feuerwehr sich auf diverse vorstellbare Rechtfertigungsgründe berufen, aufgrund derer dann die Handlung nicht strafbar ist.

Geschrieben von Adolf H. Art. 24
Heranziehung von Personen und Sachen
(2) 1 Feuerwehrleute und andere Hilfskräfte dürfen Sachen entfernen, die den Einsatz behindern;


Entfernen =!= Beschädigen / Zerstören
Wäre aber z.B. eine rechtliche Grundlage zur Rechtfertigung des Handelns auch wenn dabei etwas beschädigt / zerstört wird. Denn je nach Situation ist ein entfernen nur möglich, wenn das Objekt dabei beschädigt / zerstört wird. Man müsste dabei aber auch wieder die Verhältnismäßigkeit beachten.

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