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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Löschmeister wehrt sich gegen Geldstrafe | 16 Beiträge | ||
Autor | Stef8fen8 W.8, Elmstein / Rheinland-Pfalz | 792247 | ||
Datum | 22.07.2014 13:33 MSG-Nr: [ 792247 ] | 3347 x gelesen | ||
Geschrieben von Adolf H. Im entsprechenden Einzelfall sollte die Rechtswidrigkeit aber nicht gegeben sein: Definition Rechtswidrigkeit: Im Strafrecht ist eine Handlung, die den Tatbestand einer Norm erfüllt, entweder gerechtfertigt und damit straflos, oder rechtswidrig und damit als Unrecht grundsätzlich strafbar. Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtswidrigkeit Der Tatbestand der Sachbeschädigung ist erfüllt: a) Fremdes Eigentum und b) beschädigen / zerstören. Nur kannst man als z.B. Feuerwehr sich auf diverse vorstellbare Rechtfertigungsgründe berufen, aufgrund derer dann die Handlung nicht strafbar ist. Geschrieben von Adolf H. Art. 24 Entfernen =!= Beschädigen / Zerstören Wäre aber z.B. eine rechtliche Grundlage zur Rechtfertigung des Handelns auch wenn dabei etwas beschädigt / zerstört wird. Denn je nach Situation ist ein entfernen nur möglich, wenn das Objekt dabei beschädigt / zerstört wird. Man müsste dabei aber auch wieder die Verhältnismäßigkeit beachten. | ||||
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