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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Verdienstausfallzulage § 21 Abs. 1 BHKG NRW | 1 Beitrag | ||
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 825414 | ||
Datum | 02.12.2016 12:55 MSG-Nr: [ 825414 ] | 1875 x gelesen | ||
Nach § 21 Abs. 1 Satz 3 des BHKG können die Kommunen in NRW seit diesem Jahr den privaten Arbeitgebern (jaja, und -innen) durch Satzungsregelung zusätzlich zum Ersatz der Lohnfortzahlung eine Zulage gewähren. Erste Satzungen wurden zwischenzeitlich erlassen, die Bandbreite mir bislang bekannter Beschlüsse geht dabei von 0% (eine Kommune hat extra eine Satzungsregelung geschaffen, um festzulegen keine Zulage zu gewähren, obwohl das nur eine Kann-Vorschrift im Gesetz ist) über 10 % (Schermbeck), 20 % (entspricht Erläuterungen zur Mustersatzung, wird entsprechend oft umgesetzt, z.B. in Kall, Greven und Herdecke) bis hin zu immerhin 40% in Haan (die als daraus resultierende Mehrkosten im Jahr allerdings auch nur 200 EUR errechnet haben). Wo sind weitere Regelungen getroffen worden? Wo ist es geplant? In welcher Höhe? Gibt es schon Erfahrungen, wie die Arbeitgeber (jaja, und -innen) darauf reagieren? Nachahmenswert für die anderen Bundesländer? Gibt es da schon entsprechende Überlegungen? "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen Geändert von Sebastian K. [02.12.16 12:55] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = | ||||
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