Rubrik | vorbeug. Brandschutz |
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Thema | zweiter Rettungsweg nur als Hindernislauf | 71 Beiträge |
Autor | Mich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW | 835984 |
Datum | 16.12.2017 20:12 MSG-Nr: [ 835984 ] | 3730 x gelesen |
Infos: | 19.12.17 Ein Überfahren wäre durch die Beschaffung des Bodens wahrscheinlich sowieso unmöglich, somit ist ein Rettungsweg mit Sicherheit nicht zulässig! 16.12.17 § 44 Pflichten der Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer, Grundstücksbesitzerinnen und -besitzer insb. Absatz 3 + 4 12.12.17 Sicherheit sorgt für Ärger Dauerstreit um einen Rettungsweg in Sankt Augustin 12.12.17 Unser Garten - der Teil der für eine "Feuerwehrzufahrt" weichen soll 12.12.17 Gerald Zorn 12.12.17 Rettungsweg Feuerwehrzufahrt soll durch privaten Garten in Sankt Augustin führen
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Geschrieben von Gerald Z.laut Gericht muss David enteignet werden damit das Grundstück befestigt und betreten werden darf.
Geschrieben von ---Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17.12.2015 --- § 44
Pflichten der Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer,
Grundstücksbesitzerinnen und -besitzer
(1) Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer von Gebäuden und Grundstücken sind verpflichtet, die Brandverhütungsschau und die Anbringung von Feuermelde- und Alarmeinrichtungen, Kommunikationseinrichtungen für Zwecke des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes sowie von Hinweisschildern zur Gefahrenbekämpfung ohne Entschädigung zu dulden. Eine Entschädigung ist nur dann zu leisten, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer, die Besitzerin oder der Besitzer das Gebäude oder Grundstück gewerblich zur Vermietung von Kommunikationsflächen nutzt.
(2) Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Besitzerinnen und Besitzer der von Schadenfeuern, Unglücksfällen oder öffentlichen Notständen betroffenen Grundstücke, Gebäude oder Schiffe sind verpflichtet, den beim Einsatz tätigen Kräften Zutritt zu gestatten und Arbeiten zur Abwendung der Gefahr zu dulden. Sie haben Wasservorräte, die sich in ihrem Besitz befinden oder auf ihren Grundstücken gewonnen werden können, sowie sonstige Hilfsmittel, insbesondere für die Schadensbekämpfung verwendbare Geräte, auf Anforderung zur Verfügung zu stellen und zur Benutzung zu überlassen. Sie haben ferner die von der Einsatzleitung im Interesse eines wirkungsvollen Einsatzes und zur Verhütung einer weiteren Ausdehnung des Schadensfalles angeordneten Maßnahmen wie Räumung von Grundstücken, Gebäuden und Schiffen, Beseitigung von Bäumen, Sträuchern und Pflanzen, von Einfriedungen, Gebäudeteilen und Gebäuden zu dulden. Diese Maßnahmen dürfen nicht zu Schäden führen, die erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen.
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 2 haben auch die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Besitzerinnen und Besitzer der umliegenden Grundstücke, Gebäude und Schiffe.
(4) Das Betretungsrecht nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gilt auch zur Erkundung und für Übungszwecke, soweit dies wegen der Ausdehnung, des Gefährdungspotentials oder der Besonderheit des Objektes zur Vorbereitung auf einen Einsatzfall erforderlich ist.
Also ich weiß nicht ob David die Feuerwehr aufhalten darf. Man könnte da auch der Meinung des Brandschutzgesetzes folgen....
bisher konnte ich auch nicht erkennen ob das Urteil rechtskräftig ist oder da noch ein Verfahren anhängig ist.
Jedenfalls macht das Bauamt ja Auflagen....
Aber Irgend wo schrieb David ja das es nur gegen das Bauamt ginge.
Nein dort leben Menschen. Die Bewohner der Häuser.
Und auch die haben ein Recht darauf das ihre Rechte gewahrt bleiben.
In wie weit da zivilrechtlich um die Kosten gestritten werden muss/darf steht auf einem anderen Blatt.
Da mögen die Juristen sich mit beschäftigen.
mit freundlichen Grüßen
Michael
Wer Schreibfehler findet darf sie behalten ,-)
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