Geschrieben von Jürgen M.Da müsste man viele denkbare 4m-Kanäle vorab für Frequenzzuteilungen beantragen.
Wir z.B. liegen an einer Kreisgrenze. Unsere Drehleiter fährt hin und wieder in den Nachbarkreis. Bei Funkausbildungen nutzen wir teilweise alle vier Abschnittskanäle. Ausserdem lassen wir uns dafür auch noch offiziell im Innenministerium den K500 zuteilen.
Da hätte die Bundesnetzagentur viel zu tun wenn jede Feuerwehr in BaWü anfängt alle denkbare Kanäle zu beantragen.
Ich sehe das Vorgehen der BNetzA auch als regelkonform an. Eine Zuteilung erfolgt nur einmal pro Region/Funknetz wenn die erste orstsfeste Anlage errichtet wird. Für Meldeempfänger, Handfunkgeräte und Fahrzeuggeräte gibt es schon seit April 2000 keine eigene Urkunde mehr. Deshalb muss für mobile Einheiten die Nachbarschaftshilfe leisten selbstverständliche KEINE Zuteilung beantragt werden, es wird die Zuteilung des Nachbars genutzt. Was aber immer einzeln zuteilungspflichtig ist sind orstfeste Anlagen, egal ob Gerätehaus, Relasisstelle oder DAU. Das war und ist schon immer so. Ortsfeste Anlagen sind wegen verschiedenster Dinge (Auslandskoordination, EMV Grenzwerte, Gleichkanalstörungen usw) besonders zu behandeln.
Die Verteilung der vier WO Kanäle auf die Landkreise und weiter auf die Gemeinden ist nur eine regulatorische Maßnahmen um möglichst wenige gegenseitige Beeinflussungen zu produzieren. Diese Verteilung beinhaltet selbstverständlich KEINE Nutzungsgenehmigung in fernmelderechtlicher Sicht. Diese muss/kann von den Gemeinden aufgrund des Erlasses beantragt werden. Der Antrag geht aufgrund des Erlasses auch problemlos durch, man muss es halt nur machen. Insofern liegt ein Verschulden der Gemeinde vor was mit 55 EUR, anscheindend noch mit Behördenbonus versehen, vollkommen richtig geahndet wurde. Theoretisch hätte die BNetzA den Betrieb auch untersagen können oder die Anlage im Wiederholungsfall einziehen.
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