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Rubrik | Einsatz | zurück | ||
Thema | ADR 2019 - Wegfall der Freistellung 1.1.3.1 b) | 65 Beiträge | ||
Autor | Timo8 S.8, Alzey / RLP | 845678 | ||
Datum | 14.01.2019 10:36 MSG-Nr: [ 845678 ] | 3316 x gelesen | ||
Geschrieben von ---Norbert G.--- Ist ja unglaublich, welche Felsen (Steine kann man nicht mehr sagen) den Feuerwehren in den Weg gelegt werden. Mit dem Entfall der Befreiung (1.1.3.b) im ADR 2019 hat man soweit ich das auf die schnelle sehe eigentlich "nur" Regelung im ADR an die Regeln des IMDG Code (Seeverkehr) angepasst. Da viele Transportketten auf Multimodalen Transporten basieren hat man also einfach nur die Vorschriften harmonisiert. Interessant in diesem Zusammenhang sind hier noch die im ADR2019+ IMDG 39-18 erstmals genannten UN Nummern: UN3537 "Gegenstände, die entzündbares Gas enthalten N.A.G. Klasse 2.1 UN3540 "Gegenstände, die einen entzündbaren flüssigen Stoff enthalten N.A.G. Klasse 3 UN3548 " Gegenstände, die verschiedene Gefährliche Güter enthalten N.A.G. Klasse 9 Begrenzte Menge nach 3.4. für alle 0 Geschrieben von ---Norbert G.--- Es reicht wohl nicht, das dieses Theater mit den Führerscheinen schon gewaltig an unseren Mitgliedern zehrt..... Gehört zwar nicht zum Thema, aber ja wenn man sich wie offenbar manche (seit wann gibt es die EU Führerscheinklassen, 1999?) erst 20 Jahre später dem Thema annimmt könnte es Probleme geben..... Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen Geändert von Timo S. [14.01.19 10:51] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = | ||||
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