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Grundgesetz
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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaBeschlagnahmung von Geräten/Fahrzeugen für den Einsatz34 Beiträge
AutorFlor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare 799456
Datum29.11.2014 11:09      MSG-Nr: [ 799456 ]10454 x gelesen

Geschrieben von Sebastian K.Übrigens, da du die "konkrete Herleitung aus dem GG und all so einem Kram" auch angesprochen haben willst,

Lernzielkatalog Landesfeuerwehrschule BaWü für Zugführer Link) S 4 wird das Lernziel wie folgt definiert:

Die Möglichkeiten von Einschränkungen der Grundrechte und die daraus ergebenden Konsequenzen und Grenzen eines Feuerwehreinsatz erklären können

Und nun? Davon ab: Ich durfte bereits mehrmals in das Vergnügen kommen über Grundrechtsbeschänkungen beschult zu werden. Geht durchaus in 15 Min.

Geschrieben von Sebastian K.
Und du googlest den § 36 FwB BW, wo drin steht dass das Grundrecht nach § 14 GG eingeschränkt werden kann, und meinst die Frage hier beantwortet zu haben?


Die Frage ist wo in der Gesetzgebung es verankert ist das man Sachen "beschlagnahmen"kann. Lösung: §36 BwFG. Oder nicht???

Grüße, BeschFl

Toto, ich glaube, wir sind nicht mehr in Kansas

"As long as people are gonna believe stupid crap, we're gonna have a job"

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