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Rubrik | pers. Ausrüstung | zurück | ||
Thema | Barfuß zum Einsatz? | 127 Beiträge | ||
Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 571826 | ||
Datum | 22.07.2009 20:48 MSG-Nr: [ 571826 ] | 85163 x gelesen | ||
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hallo, Geschrieben von Jakob Theobald Oder so.Ist das nicht das gleiche??? Hier mal ein Beispiel eines Herstellers der vorbildlich beides auf seiner Homepage präsentiert: ![]() ![]() Die Baumusterbescheinigung, hier auch unter dem Begriff Zertifikat bekannt, bescheinigt das das Produkt den entsprechenden Richtlinien entspricht. Dieses Zertifikat gilt solange wie das Produkt nicht verändert produziert wird. Wie der Name schon sagt werden da "nur" Muster geprüft. Die Konformitätsbescheinigung zeigt das die Fertigung und die Produkte (stichprobenmässig) überprüft wurden. Sie hat ein Verfallsdatum. Diese Prüfungen müssen also regelmässig ( jährlich? ) als Qualtiätssicherung wiederholt werden. Die Nummer des Prüfinstituts muss auf den Feuerwehrstiefeln angebracht sein. Diese Bescheinigungen können nur von bestimmten "zugelassenen" Prüfstellen ausgestellt werden. Wenn ich den Fall "Hanrath" richtig verfolgt habe und mir bei meiner Einschätzung kein Fehler unterlaufen ist dann kann Hanrath für Zeitraum von 2003 bis Anfang 2009 keine gültigen Konformitätsbescheinigung [ "11A" ] für die Feuerwehrstiefel vorweisen. Die Baumusterbescheinigungen sind auch nur zeitlich lückenhaft vorhanden. Soweit ich informiert bin sind u.A. die jahrelang fehlenden Konformitätsbescheinigungen der Grund für die angeordnete Rückrufaktion. Interessant ist dabei die Tatsache das die Nummern von Prüfinstituten auf den Hanrath-Stiefeln eingeprägt sind. Diese Institute haben aber keine Konformitätsbescheinigungen [ "11A" ] ausgestellt. Das CTC hat z.B. bei Stichproben mangelhafte Stiefel gefunden: In ihrem Bericht vom 28. Mai 2008 teilte das CTC der Beklagten auf deren Nachfrage hin mit, die bei der Überprüfung im Rahmen der Qualitätssicherung im Betrieb der Klägerin im September 2007 genommenen Proben seien nicht richtlinienkonform gewesen, und zwar hinsichtlich der Parameter Rutschhemmung, Trennkraft der Sohle, Durchtrittsicherheit, Zehenkappenbelastung und Brennverhalten von Reißverschluss und Schnürsenkel. Die bei einer zweiten Überprüfung genommene Probe hätte immer noch Normabweichungen beim Brennverhalten der Schnürsenkel und der fehlende Rutschhemmung ergeben. Das CTC habe der Klägerin deshalb angekündigt, das ausgestellte Zertifikat zu suspendieren, wenn die festgestellten Mängel nicht bis zum 15. Juli 2008 beseitigt worden seien.Quelle: Verwaltungsgericht Aachen, 3 K 1729/08 Meiner Meinung nach könnte man diese falsche Kennzeichnung als Betrug ansehen ... MkG Jürgen Mayer Neu: ![]() | ||||
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