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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | OLG Zweibrücken hebt Freispruch gegen Feuerwehrmann auf | 92 Beiträge | ||
Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 811805 | ||
Datum | 01.09.2015 13:02 MSG-Nr: [ 811805 ] | 26326 x gelesen | ||
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Geschrieben von Alexander H. Du hast aber geschrieben: Geschrieben von Udo B."§ 35 schränkt nur die Rechte der anderen Verkehrsteilnehmer ein (soweit diese die Absicht des Fahrzeugführers erkennen können). " Und das ist schlicht falsch. Dann lies mal bitte unter anderem BGHZ 63 327 ... :-) § 35 StVO gibt dir absolut keine Rechte, auch nicht das "Recht" gegen die StVO zu verstoßen; du darfst nur unter ganz bestimmten begründeten Umständen unter sorgfältiger Abwägung der Vor- und Nachteile die verkehrsrechtlichen Weisungen, die sich aus der StVO ergeben, außer Acht lassen. Aber das nur und ausschließlich in dem Maß, in dem es für die Erfüllung deines Auftrages erforderlich ist. Ein kleiner, aber feiner Unterschied. Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de www.facebook.com/ArbeitsschutzImEhrenamt twitter.com/HSE_volunteer | ||||
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