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Thema1? job und lohnausfall5 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorAndr8eas8 T.8, Gera / Thüringen355290
Datum14.08.2006 18:096169 x gelesen
Hallo,

ich bin seit über 10 jahren einsatzkraft bei einer Freiwilligen Feuerwehr. Letze woche hatten wir einen etwas größeren einsatz, der bei mir auch in die Arbeitszeit betraf. Ich hätte um 7:00 Uhr meinen EEJ anfangen sollen was ich aber erst so gegen 9 Uhr konnte. Der Träger ist jetzt der Meinung ich soll die 2 Stunden nacharbeiten oder ich bekomm sie als Fehlzeit angerechnet und net bezalht.

wie ist die Rechtslage? hat einer vieleicht Gerichtsurteile die ich vorlegen kann?

greets dor Andy


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AutorStef8an 8W., Brandenburg / Deutschland355292
Datum14.08.2006 18:244712 x gelesen
Also meinen erkenntnissen nach, ist eine neue Regelung raus, die Besagt, das du sogar wärend deiner 1 ? job Arbeit zum Einsatz darfst und die dan sogar noch die Zeit weiter Zahlen müssen, wärend du im Einsatz bist! Der ein euro Job ist eine Öffentlichkeits Arbeit und Menschen Retten,Gefahren abwehren usw auch! Ich werde mich auch mal schlau machen, hab noch irgendwo das Urteil dazu! MKG Stefan


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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP355308
Datum14.08.2006 19:324661 x gelesen
Ist denn der Träger des 1?-Jobs nicht auch die Kommune (alleine oder als Arbeitsgemeinschaft)? Wie kann es da zu Problemem kommen?


Alles natürlich nur meine eigene bescheidene Meinung! Wäre auch langweilig, wenn jeder diese Meinung haben würde...

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AutorMich8ael8 H.8, Altlußheim/z.Zt.Bahlingen / Baden Württemberg355315
Datum14.08.2006 19:454762 x gelesen
Lt. Feuerwehrgesetzt darf Dir durch deine Tätigkeit im Einsatz kein Nachteil entstehen. Ein Arbeitgeber ist eigentlich dazu verpflichtet Dich für Einsätze freizustellen (auch wenn das in der heutigen Zeit durch die Arbeitsmarktsituation immer seltener angewendet wird) die Lohnfortzahlung übernimmt die Komune
Zumindest ist das in BW so, siehe unten

§ 17
Freistellung, Lohnfortzahlung
(1) Nehmen ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr während der Arbeits- oder Dienstzeit an Einsätzen oder an der Aus- und Fortbildung teil, sind sie für die Dauer der Teilnahme von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt; für Angehörige des öffentlichen Dienstes gilt dies jedoch nur, sofern nicht übergeordnete öffentliche Interessen einer Freistellung entgegenstehen. Die Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen ist dem Arbeitgeber oder Dienstherrn rechtzeitig mitzuteilen. Eine Kündigung oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, eine Versetzung an einen anderen Beschäftigungsort und jede sonstige berufliche Benachteiligung aus diesem Grunde sind unzulässig.

(2) Die Gemeinde hat dem privaten Arbeitgeber auf Antrag seine auf Grund gesetzlicher Verpflichtung erbrachten Lohnfortzahlungsleistungen zu erstatten, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers durch den Feuerwehrdienst verursacht wurde. Ein bestehender Erstattungsanspruch des privaten Arbeitgebers geht auf die Gemeinde über.


Mit Grüßen

Michael





Alles meine private und persönliche Meinung

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AutorMark8us 8W., Schwäbisch Gmünd / Baden - Württemberg355324
Datum14.08.2006 21:054630 x gelesen
Geschrieben von Andreas TäubeDer Träger ist jetzt der Meinung ich soll die 2 Stunden nacharbeiten oder ich bekomm sie als Fehlzeit angerechnet und net bezalht.

Dann liegt der Träger falsch. Erklär ihm das anhand von eurem FwG (siehe anderes Post), sollte das nicht helfen sprich mit deinem Fallmanager der AfA oder deiner ARGE, zumindest bei uns in der Region gibt es öfters Anfragen von Kunden mit deinem Problem, und dementsprechend fit sind die Fallmanager was Feuerwehr und EEJ angeht.

hth, MaWe


Ich kapituliere vielleicht vor einer Schweinshaxe, aber nicht vor den Grünen.

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