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Thema | Brandsicherheitsdienst | 25 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Autor | Rene8 S.8, Mengersgereuth / Thüringen | 599858 | |||
Datum | 29.12.2009 14:29 | 9836 x gelesen | |||
Hallo, gibt es eine Vorgabe, wonach bei Veranstaltungen (Tanz, Disco) in Mehrzweckhallen bei Einsatz von Nebelmaschinen und Abschaltung der BMA eine BSW anwesend sein muss oder ist das eine KANN-Bestimmung? | |||||
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Autor | Denn8is 8E., Menden / NW | 599862 | |||
Datum | 29.12.2009 14:39 | 7525 x gelesen | |||
Geschrieben von Rene SchwendemannAbschaltung der BMA Normalerweise erlischt dann die Betriebserlaubnis des Gebäudes für seine vorgesehene Nutzung. Die Stellung einer Brandsicherheitswache für die Dauer einer Veranstaltung kann eine Maßnahme sein um die Betriebserlaubnis aufrecht zu erhalten. Bei euch muss es eine Brandschutzdienststelle geben, die müssten das auch für den konkreten Fall wissen bzw. sind dafür zuständig. mit kameradschaftlichen Grüssen Das ist nur meine persönliche Meinung und nichts anderes! | |||||
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Autor | Rene8 S.8, Mengersgereuth / Thüringen | 599864 | |||
Datum | 29.12.2009 14:51 | 7348 x gelesen | |||
Hallo, daanke erstmal für die Antwort. Un genau da beginnt das Problem... Der Betreiber ( Gemeinde) weis das eben scheinbar nicht. Und so wurde ein Schlüssel dieser BMA an eine Privatperson ausgegeben, die für die Beschallung / Akustik (Musikanlage und Gedöns) zuständig ist. Und diese person schaltet nach belieben bei Veranstaltungen diese Anlage einfach ab, ohne das die Feuerwehr Kenntnis hat und / oder anwesend ist. Die Person ist auch keiner WF/ BF oder FF angehörig... Deswegen die Frage, ob es nicht doch irgendwo gesetzlichgeregelt ist, wie zu verfahren ist, wenn die Anlage auf örtlichen Alarm oder ganz abgeschaltet wird. | |||||
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Autor | Marc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen | 599869 | |||
Datum | 29.12.2009 15:02 | 7177 x gelesen | |||
Geschrieben von Rene SchwendemannDeswegen die Frage, ob es nicht doch irgendwo gesetzlichgeregelt ist, wie zu verfahren ist, wenn die Anlage auf örtlichen Alarm oder ganz abgeschaltet wird. Mal in die Baugenehmigung schauen - das dürfte der Eigner sicher hingekommen. Zudem dürfte auch ein Blick in die Versicherungsunterlagen nicht schaden. Geschrieben von Rene Schwendemann Und diese person schaltet nach belieben bei Veranstaltungen diese Anlage einfach ab, ohne das die Feuerwehr Kenntnis hat und / oder anwesend ist. Dafür hat man ihm ja wohl auch den Schlüssel gegeben. Geschrieben von Rene Schwendemann Die Person ist auch keiner WF/ BF oder FF angehörig... Was hat das damit zu tun? MkG Marc
Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) ... | |||||
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Autor | jürg8en 8s., Trier / RLP | 599872 | |||
Datum | 29.12.2009 15:04 | 6943 x gelesen | |||
Die Frage wäre interessant, ob es eine BMA durch behördliche Auflage war oder ob ggf. "nur" eine Versicherung diese fordert. Ggf. ist sie auch nur aus rein privatem Interesse angelegt worden. Ich denke das unterscheidet das ganze dann etwas. Ich bekomme als Feuerwehr auch im normalen Abschaltvorgang keine Information darüber. Der Betreiber bzw. der der sie abschaltet muss seinen Kopf dafür hin halten... | |||||
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Autor | Stef8an 8S., Halle / Sachsen-Anhalt | 599876 | |||
Datum | 29.12.2009 15:10 | 6964 x gelesen | |||
Dazu muss mann die Hintegründe kennen. Ist die BMA baurechtlich notwendig oder nur zusätzlicher Schutz. Handelt es sich um eine Versamlungsstätte im Sinne einer Verordnung und ist eine Aufschlatung zur Feuerwehralarmiernden Stelle notwendig. Ist eine dauernde Anwesendheit von eingewiesenen Personen ausreichend in diesem Fall oder nicht. Diese Fragen kann nur die örtliche für den Brandschutz zuständige Behörde im Einzelfall entscheiden. Außerdem obliegender Der Gemeinde als Betreiber gewisse Pflichten, die aber in gewissen Rahmen an einen Veranstaltungsleiter übertragen werden können. Ich weiß es hilft dir(euch) nicht viel weiter, aber erkundigt euch doch mal beim Landkreis. Grüße aus dem Land der Frühaufsteher Stefan | |||||
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Autor | Mich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW | 599877 | |||
Datum | 29.12.2009 15:11 | 6879 x gelesen | |||
Geschrieben von Rene SchwendemannDer Betreiber ( Gemeinde) weis das eben scheinbar nicht. Und so wurde ein Schlüssel dieser BMA an eine Privatperson ausgegeben, die für die Beschallung / Akustik (Musikanlage und Gedöns) zuständig ist. Könnte das jemand aus der Gruppe sein Veranstalltungsmeister ? Geschrieben von Rene Schwendemann Und diese person schaltet nach belieben bei Veranstaltungen diese Anlage einfach ab, Wohl mit Zustimmung des Betreibers der BMA und dokumentiert die Schaltung im Betriebsbuch. Geschrieben von Rene Schwendemann ohne das die Feuerwehr Kenntnis hat und / oder anwesend ist Was steht in der Genehmigung für dieses Gebäude ? mit freundlichen Grüßen Michael Wer Schreibfehler findet darf sie behalten ,-) | |||||
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Autor | Manu8el 8S., Westerwald / Rheinland-Pfalz | 599878 | |||
Datum | 29.12.2009 15:12 | 7042 x gelesen | |||
Geschrieben von Dennis EdnerNormalerweise erlischt dann die Betriebserlaubnis des Gebäudes für seine vorgesehene Nutzung. Wies sieht denn die Betriebserlaubnis für ein Gebäude eigentlich aus? Letztendlich werden jeden Tag an vielen Stellen viele BMAs vorrübergehend abgeschaltet. Die Gestellung einer Brandsicherheitswache kann sich aus verschiedenen Gründen ergeben. u.a. aus der Versamlungsstättenverordnung o.ä. Es mag auch sein, dass von der Bau- und/oder Ordnungsbehörde "Maßnahmen zur Früherkennung von Entstehungsbränden" angeordnet wurde. Grundsätzlich oder nur bei Nutzung vn Personen. (oder die Meldeanlage ist reines Privatvergnüngen des Eigentümers/Betreibers). Wenn die Person, die die Meldeanlage abschaltet, oder sinnigerweise nur die entsprechenden Meldergruppen, weiß was sie tut ist das ja alles kein Problem. Man kann die Brandfrüherkennung sicherlich auch durch einen menschlichen Melder anstelle durch einen automatischen Melder durchgeführen. | |||||
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Autor | Denn8is 8E., Menden / NW | 599880 | |||
Datum | 29.12.2009 15:23 | 6823 x gelesen | |||
Geschrieben von Manuel SchmidtWies sieht denn die Betriebserlaubnis für ein Gebäude eigentlich aus? Geschrieben von Marc Dickey Mal in die Baugenehmigung schauen - das dürfte der Eigner sicher hingekommen. Zudem dürfte auch ein Blick in die Versicherungsunterlagen nicht schaden. mit kameradschaftlichen Grüssen Das ist nur meine persönliche Meinung und nichts anderes! | |||||
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Autor | Rene8 S.8, Mengersgereuth / Thüringen | 599881 | |||
Datum | 29.12.2009 15:29 | 6962 x gelesen | |||
Es handelt sich um eine Mehrzweckhalle in kommunalem Besitz, die Anlage ist auf eine ILS aufgesschaltet... von daher kein Privarvergnügen sondern eine Bauvorgabe | |||||
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Autor | Chri8sti8@n 8P., ein Badner in Troisdorf / NRW physisch, Baden emotional | 599886 | |||
Datum | 29.12.2009 15:43 | 6812 x gelesen | |||
Tach, Post! Geschrieben von Rene Schwendemann Es handelt sich um eine Mehrzweckhalle in kommunalem Besitz, die Anlage ist auf eine ILS aufgesschaltet... von daher kein Privarvergnügen sondern eine Bauvorgabe Die Frage ob "Privatvergnügen" oder nicht bezieht sich einzig auf die Baugenehmigung des Gebäudes, nicht auf dessen Besitzer. MkG, Christi@n ------------------------------------------------- Fumus ignem - This is my very own opinion... - Gewinner.... (JuHu - endlich Freizeit) | |||||
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Autor | jürg8en 8s., Trier / RLP | 599890 | |||
Datum | 29.12.2009 15:57 | 6886 x gelesen | |||
Geschrieben von Rene SchwendemannEs handelt sich um eine Mehrzweckhalle in kommunalem Besitz, die Anlage ist auf eine ILS aufgesschaltet... von daher kein Privarvergnügen sondern eine Bauvorgabe Hängt ja nicht zwingend zusammen... Ich kenne genug kommunale Hallen, die keine BMA haben, aber ebenso private Objekte, die zum Teil Versicherungsauflagen oder auch baurechtliche Auflagen zu einer BMA haben. | |||||
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Autor | Jose8f M8., z. zt. in Zypern, sonst Bad Ur / BaWü | 599968 | |||
Datum | 29.12.2009 19:04 | 6790 x gelesen | |||
Geschrieben von Dennis EdnerBei euch muss es eine Brandschutzdienststelle geben, die müssten das auch für den konkreten Fall wissen bzw. sind dafür zuständig. Bauaufsicht beim Landrat. GGf. auch mal Nachfragen wie es mit Brandschutzordnung a-c aussieht, Zusätzlich könnte es interessant sein in die ausstehende Satzung bei Bedarf Brandschutzverpflichtungen für die jeweiligen Veranstaltungsbetreiber aufzunehmen. mit freundlichen Grüßen Jo(sef) Mäschle | |||||
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Autor | Dany8el 8R., Hilden / NRW | 599971 | |||
Datum | 29.12.2009 19:10 | 6694 x gelesen | |||
Sieh dir mal die Versammlungsstätten Verordnung an , da steht das genau drin. Wann und wo eine Brandsicherheitswache dabei sein muss. | |||||
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Autor | Jose8f M8., z. zt. in Zypern, sonst Bad Ur / BaWü | 599979 | |||
Datum | 29.12.2009 19:20 | 6803 x gelesen | |||
Geschrieben von Danyel RömholdSieh dir mal die Versammlungsstätten Verordnung an , da steht das genau drin. Wann und wo eine Brandsicherheitswache dabei sein muss. Oder auch nicht, siehe 2.4.2 Nr. 7... mit freundlichen Grüßen Jo(sef) Mäschle | |||||
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Autor | Erns8t S8., Kreis Euskirchen / NRW | 600127 | |||
Datum | 30.12.2009 12:05 | 6983 x gelesen | |||
Hallo Rene, nach meiner Meinung ist die Forderung nach einer BSW auf Grund einer Abschaltung einzelner Gruppen oder Melder eine Kann - Bestimmung! Warum werden keine anderen automatische Melder eingebaut? Ein abschalten der BMA würde bei der richtigen Planung der Anlage nicht erforderlich sein! Die gesamte BMA sollte sowieso nie abgeschaltet werden! Es macht keinen Sinn Druckknopfmelder oder automatische Melder in vom Nebel nichtbetroffenen Bereichen (Lagerräume o.ä.) abzuschalten! Sofern der Verantwortliche (Betreiber, Veranstalter, Verantwortlicher für die Veranstaltung) einzelne Melder wegen Disco - Nebel abschaltet hat er für die Sicherheit in anderer Weise zu sorgen. Das heißt, der Bereich ist durch Personal zu kontrollieren. Da der Veranstalter seine Mitarbeiter über die Betriebsvorschriften und die Gefahren der Veranstaltung zu belehren hat und diese eigentlich in der Brandschutzordnung und im Umgang mit Feuerlöscher geschult sein sollten kann die Überwachung durch sein Personal erfolgen. Für die Forderung nach einer BSW gibt es in den Sonderbauverordnungen klare Angaben. Nach meinen Erfahrungen mit Mehrzweckhallen ist auf Grund von der Anzahl der Personen wie auch vom Gefährdungspotenzial „Tanzveranstaltung“ eine Forderung nach einer BSW auf Grund der Sonderbauverordnung nicht gegeben. Hier wird in aller Regel vom Betreiber (Kommune) oder vom Veranstalter versucht die Verantwortung auf andere zu delegieren! Eine klares Vertragsverhältnis zwischen den Kommunen dem Betreiberverein und den Veranstaltern fehlt in aller Regel! Siehe hierzu unter anderem in die DIN15750 „Technische Dienstleistungen in der Veranstaltungstechnik. Sofern entsprechend der DIN 15750 eine Veranstaltung geplant und genehmigt wird sind folgende Punkte abzuarbeiten: 1. Veranstaltungskonzept / Nutzungskonzept muss vorliegen. 2. Gefährdungsanalyse erstellen 3. Gefährdungen festlegen, um die Anforderungen an die Verantwortliche Person festzulegen 4. Risikobewertung vornehmen. 5. Entsprechend der Risikobewertung Mitarbeiter oder Dritte (Sicherheitsdienst, Brandsicherheitswache, usw.) beauftragen. Wird eine Veranstaltung so geplant weiß jeder der Beteiligten wer was wie zu tun hat! Gruß Eifeler | |||||
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Autor | Mark8us 8W., Schwäbisch Gmünd / Baden - Württemberg | 600156 | |||
Datum | 30.12.2009 13:04 | 6969 x gelesen | |||
Hallo lieber User, vorab herzlich willkommen in unserem Forum. www.FEUERWEHR.de versteht sich als Fachforum in dem sich Feuerwehrleute zu Fachthemen austauschen können. Wir haben die Pflicht eingeführt, dass sich jeder Teilnehmer mit vollständigem Namen, Wohnort und Mail-Adresse zu erkennen gibt, da wir glauben, dass dies das fachliche Niveau dieses Forums verbessert. Bitte halte dich daran und trage deine vollständigen Daten nach, ansonsten sehen wir uns gezwungen deinen Account zu löschen. In begründeten Ausnahmefällen kann ein anonymes Posting Sinn machen (Sanktionen in der eigenen FF o.ä.), wende dich dazu bitte über den Button "Nachricht an den Webmaster senden" oben rechts direkt an Jürgen Mayer oder kontaktiere den Webmaster unter mayer@feuerwehr.de Mit kameradschaftlichem Gruß, Team www.FEUERWEHR.de M. Weber Team www.FEUERWEHR.de | |||||
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Autor | Erns8t S8., Bad Münstereifel / NRW | 600191 | |||
Datum | 30.12.2009 14:58 | 6573 x gelesen | |||
Hallo Markus der Fehler wurde von mir nach dem abspeichern bemerkt, konnte ihn aber Mangels Kenntnisse über das ändern von einmal abgespeicherten Texten nicht beheben. Die Adresse wurde von mir sofort geändert als das berichtigen nicht funktionierte. Außerdem steht der Name doch unter "Autor" ?! Gruß E. Springer | |||||
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Autor | Mark8us 8W., Schwäbisch Gmünd / Baden - Württemberg | 600201 | |||
Datum | 30.12.2009 15:11 | 6682 x gelesen | |||
Jetzt passts, einmal abgespeichert bleibt der Wohnort im alten Beitrag so stehen, weil sich das Forum den Wohnort nicht bei jedem Aufruf neu aus der Datenbank mit deiner Adresse holt, sondern den Ort statisch beim erstellen des Beitrags speichert. Es ist hier absichtlich nicht möglich im Nachhinein irgend etwas an den Beiträgen zu ändern, damit der Sinn nicht im Laufe der Diskussion geändert werden kann. Vielen Dank für die Berichtigung. Gruß, Markus Die große www.FEUERWEHR.de-Bug-Show! Wer findet den nervigsten / hässlichsten / ältesten Bug? ![]() | |||||
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Autor | Jose8f M8., z. zt. in Zypern, sonst Bad Ur / BaWü | 600211 | |||
Datum | 30.12.2009 16:10 | 6550 x gelesen | |||
Geschrieben von Ernst SpringerSofern entsprechend der DIN 15750 eine Veranstaltung geplant und genehmigt wird Hier die 15750 als Entwurf. mit freundlichen Grüßen Jo(sef) Mäschle | |||||
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Autor | Erns8t S8., Bad Münstereifel / NRW | 600221 | |||
Datum | 30.12.2009 17:07 | 6592 x gelesen | |||
Hallo, zu dem Hinweis von Jo(sef) Mäschle möchte ich noch hinzufügen das die DIN 15750 im August 2005 eingeführt wurde. Gruß E. Springer | |||||
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Autor | Jose8f M8., z. zt. in Zypern, sonst Bad Ur / BaWü | 600225 | |||
Datum | 30.12.2009 17:25 | 6541 x gelesen | |||
Hallo! Geschrieben von Ernst Springer die DIN 15750 im August 2005 Interessenfrage: Das das o. g. technische Regelwerk versteht sich dann primär als Durchführungsvorgabe zwischen Vermieter und den Veranstalter? Oder lässt sich das Anwenden auch über einen anderen direkteren Bezug als z. B. §3 ArbstättV aus dem Brandschutzrecht / Arbeitsschutzrecht einfordern? mit freundlichen Grüßen Jo(sef) Mäschle | |||||
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Autor | Erns8t S8., Bad Münstereifel / NRW | 600231 | |||
Datum | 30.12.2009 17:57 | 6732 x gelesen | |||
Hallo, da es sich bei einer eingeführten DIN um eine Regel der Technik handelt bin ich der Meinung dass dies über die Arbeitsstättenverordnung wie auch über andere Verordnungen und Vorschriften (UVV) eingefordert werden kann. Nur wer soll dies durchsetzten? Wer von den Betreibern kleinerer Hallen oder Veranstalter von „Dorfveranstaltungen“ kennt den schon die DIN 15750? Diese Veranstalter sind teilweise ja mit den Betriebsvorschriften für Versammlungsstätten oder Festzelten überfordert! Woher sollen diese dann noch etwas vom Arbeitsrecht oder gar von UVV wissen! Die Verantwortlichen von derartigen Veranstaltungen sind in der Regel auch nur ehrenamtlich für einen Verein tätig und wissen leider oft nicht welche Verantwortung (auch strafrechtlich) sie haben! Unter b-safe sind weiter Hinweiße zum Thema Veranstaltungen / Bühnen usw. zu finden. Mit freundlichen Grüßen Ernst Springer | |||||
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Autor | Mich8ael8 R.8, GL (Köln) / NRW | 600309 | |||
Datum | 30.12.2009 23:15 | 6680 x gelesen | |||
Geschrieben von Ernst SpringerDiese Veranstalter sind teilweise ja mit den Betriebsvorschriften Daher gibt es einen IHK geprüften Meister/in für Veranstaltungstechnik Fachrichtungen: Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle.. weitere Infos mit freundlichen Grüßen Michael Wer Schreibfehler findet darf sie behalten ,-) | |||||
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Autor | Erns8t S8., Bad Münstereifel / NRW | 600324 | |||
Datum | 31.12.2009 08:11 | 6407 x gelesen | |||
Geschrieben von Michael Roleff, GL (Köln) Daher gibt es einen IHK geprüften Meister/in für Veranstaltungstechnik Fachrichtungen: Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle.. Das ist richtig! Aber für eine Szenenfläche bis 50m² bei einer Veranstaltung in Mehrzweckhallen oder Festzelten mit einfachen techn. Einrichtungen wohl übertrieben! In NRW gibt es dafür die Sachkundige Aufsichtsperson für den Betrieb von kleinen Versammlungsstätten. Gruß E. Springer | |||||
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