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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaPolizisten haben Recht am eigenen Bild: Youtuber verurteilt12 Beiträge
AutorNeum8ann8 T.8, Bayreuth / Bayern / Franken869789
Datum10.06.2021 22:27      MSG-Nr: [ 869789 ]1965 x gelesen

Geschrieben von W. Ikepdia
§ 23 KunstUrhG zählt Ausnahmen auf:

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.


Ist man bei einem Unfall nicht immer nur 'Beiwerk'?
Oder ist ein Löscheinsatz eine Versammlung oder ein Aufzug?
Sehr interessantes Thema, dass sich sicherlich nicht pauschal beantworten lässt.

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