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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Folgekosten aus Bränden etc. | 35 Beiträge | ||
Autor | Juli8an 8H., Stemwede / NRW | 479676 | ||
Datum | 26.04.2008 12:09 MSG-Nr: [ 479676 ] | 9261 x gelesen | ||
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Hallo, Geschrieben von Sven Tönnemann Möglicherweise sieht ja das FwG Niedersachsen etwas ähnliches vor? Ich habs mal nachgesehen. Das hier dürfte das sowas sein: § 2 NBrandSchG - Landesrecht Niedersachsen (2) Eine Gemeinde hat einer anderen Gemeinde auf deren Ersuchen oder auf Anforderung der Aufsichtsbehörde unentgeltlich Nachbarschaftshilfe zu leisten, soweit der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung in ihrem Gebiet dadurch nicht gefährdet werden. Die andere Gemeinde hat jedoch der helfenden Gemeinde die Kosten zu erstatten, wenn die Nachbarschaftshilfe in mehr als 15 Kilometer Entfernung (Luftlinie) von der Gemeindegrenze geleistet wird oder wenn die Nachbarschaftshilfe notwendig wurde, weil die andere Gemeinde die nach ihren örtlichen Verhältnissen erforderlichen Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungseinrichtungen nicht selbst vorhält. Mfg, Julian Ich vertrete hier ausschließlich meine persönliche und private Meinung und nicht die der Feuerwehr, der ich angehöre. "Der Horizont vieler Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - und das nennen sie ihren Standpunkt." Albert Einstein | ||||
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