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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Zugeparkte Hydranten | 26 Beiträge | ||
Autor | Jürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW | 478526 | ||
Datum | 20.04.2008 19:26 MSG-Nr: [ 478526 ] | 20327 x gelesen | ||
Geschrieben von Sven Tönnemann Die Anwendbarkeit von Rechtfertigungsgründen als Ermächtigungsgrundlage für behördliches Einschreiten ist sehr umstritten. Nein ist sie nicht! Die Rechtfertigungsgründe gelten für jeden (also auch Behörden). Sonst könnte sich z. B. kein Polizeibeamter nach einer Schussabgabe auf die Notwehr berufen. Hierzu gibt es ausreichende Urteile die klar darlegen, dass die Anwendung der Rechtfertigungsgründe nicht umstritten ist. Mitleid bekommt man geschenkt! Neid muss man sich erarbeiten! | ||||
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