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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Ausnahmegenehmigung zur Nutzung eines Kranwagens | 24 Beiträge | ||
Autor | wern8er 8n., reischach / bayern | 706401 | ||
Datum | 13.12.2011 12:07 MSG-Nr: [ 706401 ] | 6733 x gelesen | ||
Hallo Michael, Wie du vielleicht meinem ersten Statemant entnehmen kannst, habe ich auch beruflich mit derartigen Dingen immer wieder zu tun. Daher erstaunt es mich jetzt etwas, dass es für die Feuerwehr offensichtlich nicht ganz so einfach zu sein scheint, eine durchlaufende Jahresgenehmigung für den Heimatlandkreis und die angrenzenden Landkreise zur erhalten. Dies macht bei uns als Firma eigentlich keinerlei Probleme. Die Kleinigkeiten mit der Haftungsübernahme und so, stehen bei den Sondergenehmigungen (zumindest soweit ich das jetzt kenne) standardmäßig so mit drin. Prinzipiell gebe ich Dir recht, daß derartige Dinge von vorneherein anständig geregelt sein müssen (wie bereits gesagt, kenne ich dies auch aus meinem täglichen Geschäft so). Mein zweites Statement bezog sich auf den Vorschlag, unter §35 ausrücken, Kran dann stehen lassen und nach Erhalt einer Einzelgenehmigung wieder abholen. mkg Werner | ||||
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