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Rubrik | Fahrzeugtechnik | zurück | ||
Thema | Aufschrei mit Zeitzünder, war: Änderung der StVZO bzgl Heckwarnanlagen ![]() | 20 Beiträge | ||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 825797 | ||
Datum | 17.12.2016 14:29 MSG-Nr: [ 825797 ] | 6487 x gelesen | ||
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Auch dem Landesfeuerwehrverband Hessen stelle ich gerne meinen Formulierungsvorschlag zur Änderung der StVO zur Verfügung ;-) "§45 StVO (7b) Die in §35(1) genannten Organisationen und die Besatzung von Fahrzeugen gem. §35(5a) dürfen zur Eigensicherung, zur Absicherung ihrer Arbeitsstelle und zur Sicherung des übrigen Verkehrs Arbeits- und Gefahrenbereiche mit Verkehrseinrichtungen nach Anlage 4 Abschnitt 1 und den Verkehrszeichen 250 und 222 absperren. Vor Arbeits- oder Gefahrenstellen dürfen sie mit Gefahrzeichen (insbesondere Zeichen 101, 114, 124) und Warnleuchten warnen. §35(8) gilt entsprechend." Die Ausführung könnte man auf dem Wege der Verwaltungsvorschriften, z.B. in der StVO-VwV näher regeln. Mein Formulierungsvorschlag dazu: "zu §45 Absatz 7b: Die eingesetzten Verkehrseinrichtungen und Warnleuchten müssen (soweit anwendbar) den von der Bundesanstalt für Straßenwesen veröffentlichten technischen Lieferbedingungen entsprechen. Verkehrseinrichtungen und Verkehrszeichen müssen vollreflektierend sein. Abweichend dürfen an Fahrzeugen angebrachte Verkehrszeichen mit eigener Lichtquelle beleuchtet oder lichttechnisch erzeugt werden. Die Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift zu den §§ 39 bis 43 (Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen) gelten sinngemäß." Mittelfristig wäre dann eine Aufnahme der zusätzlichen Möglichkeiten in die FwDV1 ebenfalls anzustreben. | ||||
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