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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Zugeparkte Hydranten | 26 Beiträge | ||
Autor | Joac8him8 T.8, Köln / NRW | 479062 | ||
Datum | 22.04.2008 17:50 MSG-Nr: [ 479062 ] | 20263 x gelesen | ||
Geschrieben von Jürgen Ringhofer der folgende von Ditzel aber nicht weniger verbreitet und findet in der Praxis ebenso seine Anwendung! Wer ist Dietzel? Der ist mit Sicherheit nicht verbreitet... In der "Praxis" wird nur deswegen der Rechtfertigungrgrund aus § 32 bz. § 34 StGB bei der StA "zuerst" geprüft, weil die Tatbestandsvoraussetzungen "Mensch" + "Tod" + "Kausalität" idR auf den ersten Blick vorliegen - was soll man denn da noch groß prüfen? Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass bei Zweifeln am Vorsatz seitens des PolBeamten zuerst dieser geprüft wird. Und das ist die Praxis. Im Übrigen ist S.T. nur zuzustimmen, es heisst nicht umsonst "Ermächtigungsgrundlage" und "Rechtfertigungsgründe". Zudem sind vor dem Hintergrund, dass es - zumindest in NRW- im FSHG einschlägige Spezialregelungen gibt, bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Veraltungshandeln selbtverständlich diese vorrangig zu prüfen. Ob der Einzelne sich bei einer eventuellen Strafverfolgung auf die Normen des StGB berufen kann steht ja auf einem ganz anderen Blatt. -wer Rechtschreibefehler findet darf sie behalten- | ||||
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