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ThemaFAQ: Freistellung / Wehrdienst / Zivildienst etc.23 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
Infos:
  • FAQ-Eintrag: Freistellung / Wehrdienst / Zivildienst etc.
  •  
    AutorChri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio485130
    Datum25.05.2008 21:239792 x gelesen
    Tach, Post!

    Entwurf für eine FAQ.
    Meinungen, Ergänzungen?

    F: Wie kann ich die Wehrpflicht umgehen?
    A: Es gibt als Mann nur eine Möglichkeit die Wehrpflicht zu umgehen: Verlege rechtzeitig deinen Wohnsitz ins Ausland. Dies ist zum vollendeten 17. Lebensjahr möglich, danach nur noch mit Genehmigung des Kreiswehrersatzamtes.
    Ansonsten bist du mit Vollendung des 18. Lebensjahres (also an deinem 18. Geburtstag) automatisch wehrpflichtig.

    F: Wie, aber es gibt doch den Zivildienst?
    A: Zivildienst ist nicht Wehrpflicht. ZivilDIENST ist die Alternative zum WehrDIENST. Wehrpflicht und Wehrdienst werden gerne verwechselt bzw. gleichgestellt, sind es aber nicht.

    F: Ach so. Was muß ich denn tun, um Zivil- statt Wehrdienst zu leisten?
    A: Du musst beim Kreiswehrersatzamt schriftlich einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung mit der Waffe aus Gewissensgründen stellen.

    F: Kann ich bei der Feuerwehr meinen Zivildienst leisten?
    A: Das geht nur, wenn die Feuerwehr eine anerkannte Beschäftigungsstelle für den Zivildienst ist. Im Regelfall sind dies Feuerwehren, die auch Aufgaben im Rettungsdienst übernehmen, z.B. die Berufsfeuerwehren Hamburg und Münster oder hauptamtliche Wachen wie z.B. die der Feuerwehr Delmenhorst.
    Es sind derzeit keine Zivistellen bei reinen FF bekannt.

    F: Ich kenne aber jemanden, der seinen Zivildienst bei seiner Freiwilligen Feuerwehr leistet?
    A: Er leistet dort bestimmt keinen Zivildienst, frag ihn doch mal, ob er anerkannter Kriegsdienstverweigerer ist. Vermutlich ist er vom Wehrdienst freigestellt, das ist ganz was anderes?

    F: Hmm, und wie kann ich jetzt Ersatzdienst bei meiner Freiwilligen Feuerwehr leisten?
    A: Wie bereits geschrieben: Gar nicht. Der Ersatzdienst für den Wehrdienst heißt Zivildienst und muß bei einer anerkannten Beschäftigungsstelle für den Zivildienst geleistet werden. Die Freistellung vom Wehrdienst ist - wie der Name schon sagt - eine FREISTELLUNG vom WEHRDIENST und KEIN ERSATZDIENST.

    F: Okay, genug der Definitionen. Wie kann ich mich jetzt vom Wehrdienst befreien lassen?
    A: Da gibt es mehrere Möglichkeiten:
    - Ganz automatisch vom Wehrdienst bist du befreit:
    1. Wenn du evangelisch bist, werde ordinierter Geistlicher
    2. Wenn du römisch-katholisch bist, werde Geistlicher, aber vergiß die Diakonatsweihe nicht
    3. Wenn du einer anderen Konfession angehörst, werde hauptamtlich tätiger Geistlicher in einer Funktion, die der unter 1. bzw. 2. beschriebenen entspricht.
    4. Wenn du schwerbehindert bist mußt du ebenfalls keinen Wehrdienst leisten.
    - Auf deinen Antrag hin kannst du vom Wehrdienst befreit werden:
    1. Dein Vater, deine Mutter, Bruder oder Schwester an den Folgen von Wehr- oder Zivildienst verstorben sind.
    2. Wenn du zwei Geschwister hast, die schon Wehr- oder Zivildienst oder einen andere Tätigkeit nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 a) - h) geleistet haben.
    3. Verheiratet oder eingetragener Lebenspartner bist oder elterliche Sorge ausübst.
    Den Antrag kannst du frühestens nach Erfassung durch die Erfassungsbehörde und spätestens bis zum Ende der Musterung stellen.

    F: Ääääähhh, ja aber die Feuerwehr.....
    A: Feuerwehr befreit nicht vom Wehrdienst, das ist ein gängiger Irrtum. Durch Mitwirkung im Zivil- oder Katastrophenschutz wirst du lediglich nicht zum Wehrdienst herangezogen. Du bist auch nicht vom Wehrdienst befreit, da du ja keinen Antrag auf Befreiung vom Wehrdienst (s. oben) gestellt hast.

    F: Wie, ich dachte ich muss einen Antrag stellen, damit ich Feuerwehr statt Wehrdienst machen kann?
    A: Du stellst einen Antrag auf die Verpflichtung zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivil- oder Katastrophenschutz. Das ist kein Antrag auf Befreiung vom Wehrdienst, siehe oben.

    F: Gut jetzt, wann und wo stelle ich jetzt den Antrag auf die Verpflichtung zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivil- oder Katastrophenschutz?
    A: Du stellst den Antrag bei der zuständigen Behörde, das sind oftmals die Landratsämter oder die Ämter für Brand- und Katastrophenschutz. Du musst den Antrag vor Vollendung des 23. Lebensjahres (= dein 23. Geburtstag) stellen. Wenn die Behörde deinem Antrag zustimmt, dann wirst du für die Dauer deiner Mitwirkung im Zivil- oder Katastrophenschutz nicht zum Wehrdienst herangezogen. Du siehst also auch hier, dass du keineswegs vom Wehrdienst befreit bist, sondern lediglich nicht herangezogen wirst.

    F: Und nach sechs Jahren muss ich keinen Wehrdienst mehr leisten?
    A: Nein, auch das wird gerne verwechselt. Nach sechsjähriger Mitwirkung im Zivil- und Katastrophenschutz erlischt lediglich deine Pflicht GRUNDwehrdienst zu leisten.

    F: Ich muss also sechs Jahre lang 200 Stunden pro Jahr Dienst machen, damit ich nicht zum Grundwehrdienst muss?
    A: Nein, du musst sechs Jahre lang im Zivil- oder Katastrophenschutz mitwirken. Nirgendwo im Gesetz gibt es eine 200 h (auch keine 80, 100, 150 oder sonstige) Grenze. Wenn die tatsächliche Mitwirkung 400 h im Jahr sind, dann bist du zu all diesen 400 h verpflichtet, ansonsten ist nicht von (d)einer tatsächlichen Mitwirkung auszugehen. Die zuständigen Stellen sind verpflichtet, dies der Wehrersatzbehörde anzuzeigen?

    F: Und wenn ich umziehe?
    A: Solange du innerorts umziehst oder dich nur regioanl veränderst ist das kein Problem. Wenn du weiter wegziehst, zum Beispiel um zu studieren, dann wird davon ausgegangen, dass du nicht mehr tatsächlich im Zivil- oder Katastrophenschutz mitwirkst. Um eine Meldung an die Wehrersatzbehörde zu vermeiden solltest du rechtzeitig VORHER mit deinem Einheitsführer besprechen, wie weiter vorgegangen werden soll.

    F: Ich will aber nur umziehen, um zu studieren, am Wochenende bin ich immer zu Hause?
    A: Das heisst also, an fünf von sieben Tagen liegt keine Mitwirkung im Zivil- oder Katastrophenschutz vor.

    F: Und wenn ich einfach niemandem sage, dass ich umziehe?
    A: Vater Staat kriegt schon mit wenn du umziehst. In einigen Bundesländern sind z.B. die Vermieter verpflichtet, deinen Einzug beim Einwohnermeldeamt anzuzeigen, damit die Müllgebühren ordnungsgemäß berechnet werden können. Wenn du dich also nach deinem Umzug nicht beim Einwohnermeldeamt anmeldest kommt - neben dem Ärger mit der Wehrersatzbehörde - noch der Ärger mit dem Einwohnermeldeamt dazu.

    F: Und wenn ich mir an meinen Studienort nur einen Zweitwohnsitz beantrage?
    A: Da spielen die meisten Einwohnermeldeämter nicht mit. Für den Erstwohnsitz ist entscheidend, wo dein Lebensmittelpunkt liegt. Bei Studenten im Vollzeitstudium wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass dies der Studienort ist. Selbst wenn du einen Zweitwohnsitz beantragst, bekommst du oftmals automatisch einen Erstwohnsitz am Studienort. Dieser Autor spricht da aus Erfahrung....



    MkG,
    Christi@n

    -------------------------------------------------
    Fumus ignem

    - This is my very own opinion... -

    "Da die Anschaffung des Rettungsgeräthes Kosten erfordert, und die Leute selbst für ihren redlichen Dienst bezahlet sein wollen, so kann die Obrigkeit, zumal bei unseren Zeiten, wo die bürgerlichen Abgaben nicht steigen, die Ausgaben aber die alte Norm fünf- ja oft zehnfach übersteigen, nicht daran gedacht werden, daß die Obrigkeit solche Ausgaben aus ihrem breitesten Vermögen bestreite, vielmehr muß eine Anlage unter den concurrierenden Orten gemacht, und in kleinen Theilen wochenweise eingesammelt werden, bis der Geldvorrath zu Anschaffung des Geräthes, zu einem Leihkauf und zu Deponirung einer proportionirlichen Vergeltungssumme vorhanden ist."
    (Johann Friedrich Krügelstein: Vollständiges System der Feuerpolizeywissenschaft, 1799)

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    AutorHilm8ar 8K., Köln / NRW485142
    Datum25.05.2008 22:027500 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Christi@n Pannier: Und wenn ich einfach niemandem sage, dass ich umziehe?

    bekommen das die Behörden in der Regel raus und von der zuständigen Gemeindeverwaltung gibt es dann noch ein schönes Owi-Verfahren :-)))

    Geschrieben von Christi@n Pannier: Und wenn ich mir an meinen Studienort nur einen Zweitwohnsitz beantrage?

    Das spielt eigentlich keine Rolle Wehr- bzw Zivildienst ist ja in Deutschland zu leisten. Man kann einen Bescheid auch an zwei verschiedene Adressen schicken. :-)))

    Geschrieben von Christi@n PannierF: Und nach sechs Jahren muss ich keinen Wehrdienst mehr leisten?

    Wichtig: die abgeleistete Wehrpflicht oder der Zivildienst einschließlich aller anderen Möglichkeiten gilt nur für die Friedenszeit nicht fü den S- oder V-Fall.

    mfG
    Hilmar


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    AutorHilm8ar 8K., Köln / NRW485143
    Datum25.05.2008 22:097370 x gelesen
    Hallo,

    was mir noch einfällt sind die Doppelstaatler, muß nochmal nachschauen bis zu welchem Alter die sich entscheiden müßen, man kann nur einem Herrn dienen.

    mfG
    Hilmar


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    AutorRalf8 F.8, Duisburg / NRW485145
    Datum25.05.2008 22:157468 x gelesen
    Hallo Christian ,

    sehr gut geschrieben.

    Ergänzung :

    F: Kann ich Sonderurlaub beantragen, z.B. weil mich mein Arbeitgeber für 1 Jahr ins Ausland schickt ?

    A: Wenn man länger als 2 Jahre als Helfer mitgewirkt hat kann man bis zu 2 Jahre Sonderurlaub bekommen. Ist man noch keine 2 Jahre dabei, gibts keinen Sonderurlaub.
    Dauert der Sonderurlaub länger als 6 Monate verlängert sich die Verpflichtungszeit um die entsprechende Zeit des Sonderurlaubs länger als 6 Monate.


    Gruß

    Ralf


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    AutorChri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio485146
    Datum25.05.2008 22:187508 x gelesen
    Tach, Post!

    Geschrieben von Hilmar KönigWichtig: die abgeleistete Wehrpflicht oder der Zivildienst einschließlich aller anderen Möglichkeiten gilt nur für die Friedenszeit nicht fü den S- oder V-Fall.

    Nach WPflG erlischt nach sechs Jahren die Pflicht Grundwehrdienst zu leisten. Gehe ich recht in der Annahme, dass (theoretisch) die anderen Wehrpflichtteile nach §4 WPflG (z.B. Wehrübung, besondere Auslandsverwendung, Hilfeleistung im Innern) auch auf ehemalige (entpflichtete) 13a-Kandidaten zutreffen?


    MkG,
    Christi@n

    -------------------------------------------------
    Fumus ignem

    - This is my very own opinion... -

    "Da die Anschaffung des Rettungsgeräthes Kosten erfordert, und die Leute selbst für ihren redlichen Dienst bezahlet sein wollen, so kann die Obrigkeit, zumal bei unseren Zeiten, wo die bürgerlichen Abgaben nicht steigen, die Ausgaben aber die alte Norm fünf- ja oft zehnfach übersteigen, nicht daran gedacht werden, daß die Obrigkeit solche Ausgaben aus ihrem breitesten Vermögen bestreite, vielmehr muß eine Anlage unter den concurrierenden Orten gemacht, und in kleinen Theilen wochenweise eingesammelt werden, bis der Geldvorrath zu Anschaffung des Geräthes, zu einem Leihkauf und zu Deponirung einer proportionirlichen Vergeltungssumme vorhanden ist."
    (Johann Friedrich Krügelstein: Vollständiges System der Feuerpolizeywissenschaft, 1799)

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    AutorChri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio485148
    Datum25.05.2008 22:207454 x gelesen
    Hallo Ralf,

    Geschrieben von Ralf FreyerA: Wenn man länger als 2 Jahre als Helfer mitgewirkt hat kann man bis zu 2 Jahre Sonderurlaub bekommen. Ist man noch keine 2 Jahre dabei, gibts keinen Sonderurlaub.

    Quelle hierfür?


    MkG,
    Christi@n

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    Fumus ignem

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    "Da die Anschaffung des Rettungsgeräthes Kosten erfordert, und die Leute selbst für ihren redlichen Dienst bezahlet sein wollen, so kann die Obrigkeit, zumal bei unseren Zeiten, wo die bürgerlichen Abgaben nicht steigen, die Ausgaben aber die alte Norm fünf- ja oft zehnfach übersteigen, nicht daran gedacht werden, daß die Obrigkeit solche Ausgaben aus ihrem breitesten Vermögen bestreite, vielmehr muß eine Anlage unter den concurrierenden Orten gemacht, und in kleinen Theilen wochenweise eingesammelt werden, bis der Geldvorrath zu Anschaffung des Geräthes, zu einem Leihkauf und zu Deponirung einer proportionirlichen Vergeltungssumme vorhanden ist."
    (Johann Friedrich Krügelstein: Vollständiges System der Feuerpolizeywissenschaft, 1799)

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    AutorHilm8ar 8K., Köln / NRW485149
    Datum25.05.2008 22:207491 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Christi@n PannierNach WPflG erlischt nach sechs Jahren die Pflicht Grundwehrdienst zu leisten. Gehe ich recht in der Annahme, dass (theoretisch) die anderen Wehrpflichtteile nach §4 WPflG (z.B. Wehrübung, besondere Auslandsverwendung, Hilfeleistung im Innern) auch auf ehemalige (entpflichtete) 13a-Kandidaten zutreffen?

    bin ich mir nicht ganz sicher, werde das mal in den nächsten Tagen abklären.

    mfG
    Hilmar


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    AutorRalf8 F.8, Duisburg / NRW485150
    Datum25.05.2008 22:217330 x gelesen
    Hallo Christian,

    so hab ich das am IdF gelernt, ja


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    AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg485151
    Datum25.05.2008 22:217450 x gelesen
    Geschrieben von Christi@n PannierGehe ich recht in der Annahme, dass (theoretisch) die anderen Wehrpflichtteile nach §4 WPflG (z.B. Wehrübung, besondere Auslandsverwendung, Hilfeleistung im Innern) auch auf ehemalige (entpflichtete) 13a-Kandidaten zutreffen?

    Ja. Die Freistellung betrifft ja nur diejenigen, die aktuell in den Einheiten des KatS (und nur in diese und das sind im Zwifel die aus dem jeweils vorhandenen kontongent erfaßten Kräfte) dienenden Personen.
    Wer da nicht mehr eingeschlossen ist der fehlt ja nicht beim KatS und kann deshalb dann wieder den Dienst an der Waffe leisten.


    Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

    Christian Fischer
    Wernau


    P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de

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    AutorRalf8 F.8, Duisburg / NRW485152
    Datum25.05.2008 22:227433 x gelesen
    Hallo Christian,

    Merkblatt für Helfer von unserem Zivilschutzamt. Ich suchs morgen mal raus, liegt auf der Wache.

    Gruß

    Ralf


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    AutorChri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio485154
    Datum25.05.2008 22:247377 x gelesen
    Tach, Post!

    Geschrieben von Hilmar Königbin ich mir nicht ganz sicher,

    Eben, ich auch nicht. Nach 13a Abs. 2 WPflG erlischt nur die Pflicht zum Grundwehrdienst, der Grundwehrdienst ist aber nur ein Teil des Wehrdienstes. Das könnte bedeuten, dass die anderen Teile des Wehrdienstes nach § 4 Abs. 1 Nr. 2-6 auch auf ehemalige Freigestellte anwendbar sind. Das macht zwar in vielen Fällen keinen Sinn (Wehrübung), aber bei der Hilfeleistung in Innern nach 6c wäre es durchaus überlegenswert. Den unbefristeten Wehrdienst im Verteidigungs- oder Spannungsfall (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) hast du ja selbst schon genannt.

    Geschrieben von Hilmar Königwerde das mal in den nächsten Tagen abklären.

    Das wäre nett, danke.


    MkG,
    Christi@n

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    Fumus ignem

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    "Da die Anschaffung des Rettungsgeräthes Kosten erfordert, und die Leute selbst für ihren redlichen Dienst bezahlet sein wollen, so kann die Obrigkeit, zumal bei unseren Zeiten, wo die bürgerlichen Abgaben nicht steigen, die Ausgaben aber die alte Norm fünf- ja oft zehnfach übersteigen, nicht daran gedacht werden, daß die Obrigkeit solche Ausgaben aus ihrem breitesten Vermögen bestreite, vielmehr muß eine Anlage unter den concurrierenden Orten gemacht, und in kleinen Theilen wochenweise eingesammelt werden, bis der Geldvorrath zu Anschaffung des Geräthes, zu einem Leihkauf und zu Deponirung einer proportionirlichen Vergeltungssumme vorhanden ist."
    (Johann Friedrich Krügelstein: Vollständiges System der Feuerpolizeywissenschaft, 1799)

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    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg485155
    Datum25.05.2008 22:257486 x gelesen
    hallo,

    Geschrieben von Christian FischerJa. Die Freistellung betrifft ja nur diejenigen, die aktuell in den Einheiten des KatS (und nur in diese und das sind im Zwifel die aus dem jeweils vorhandenen kontongent erfaßten Kräfte) dienenden Personen.
    Wer da nicht mehr eingeschlossen ist der fehlt ja nicht beim KatS und kann deshalb dann wieder den Dienst an der Waffe leisten.


    gibt es dafür auch konkrete Beispiele wo ehemalige Angehörige von KatS-Einheiten z.B. zu einer Wehrübung einberufen wurden?


    MkG Jürgen Mayer

    Webmaster www.FEUERWEHR.de

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    AutorChri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio485157
    Datum25.05.2008 22:267373 x gelesen
    Tach, Post!

    Geschrieben von Ralf FreyerMerkblatt für Helfer von unserem Zivilschutzamt. Ich suchs morgen mal raus, liegt auf der Wache.

    Ja, bitte mal nachschauen ob das eine lokale Regelung ist oder aus irgendeiner VwV zum Gesetz stammt.


    MkG,
    Christi@n

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    Fumus ignem

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    "Da die Anschaffung des Rettungsgeräthes Kosten erfordert, und die Leute selbst für ihren redlichen Dienst bezahlet sein wollen, so kann die Obrigkeit, zumal bei unseren Zeiten, wo die bürgerlichen Abgaben nicht steigen, die Ausgaben aber die alte Norm fünf- ja oft zehnfach übersteigen, nicht daran gedacht werden, daß die Obrigkeit solche Ausgaben aus ihrem breitesten Vermögen bestreite, vielmehr muß eine Anlage unter den concurrierenden Orten gemacht, und in kleinen Theilen wochenweise eingesammelt werden, bis der Geldvorrath zu Anschaffung des Geräthes, zu einem Leihkauf und zu Deponirung einer proportionirlichen Vergeltungssumme vorhanden ist."
    (Johann Friedrich Krügelstein: Vollständiges System der Feuerpolizeywissenschaft, 1799)

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    AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg485158
    Datum25.05.2008 22:297428 x gelesen
    Geschrieben von Jürgen M@yergibt es dafür auch konkrete Beispiele wo ehemalige Angehörige von KatS-Einheiten z.B. zu einer Wehrübung einberufen wurden?


    Nein. Wir reden hier vom "Ernstfall". Also wenn wir (ehemaligen) Soldaten auch wieder alle unsere Kleidung wechseln müssen.


    Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

    Christian Fischer
    Wernau


    P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de

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    AutorRalf8 F.8, Duisburg / NRW485160
    Datum25.05.2008 22:317401 x gelesen
    Hallo Jürgen,

    nichts belastbares.

    Auf einem Lehrgang vor rd. 10 Jahren an der Landesfeuerwehrschule wurde erklärt, in einem Kreis in NRW soll es vereinzelt solche Fälle gegeben haben.

    Näheres konnte der damalige Ausbilder auf Nachfrage aber auch nicht dazu sagen.

    Gruß

    Ralf


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    AutorAndr8é S8., Wuppertal / NRW485164
    Datum25.05.2008 22:477419 x gelesen
    Hallo Jürgen,

    Geschrieben von Jürgen M@yergibt es dafür auch konkrete Beispiele wo ehemalige Angehörige von KatS-Einheiten z.B. zu einer Wehrübung einberufen wurden?

    Will ich nicht ausschließen, gerade im Rahmen solcher Wehrübungen:
    Informationsveranstaltungen des Heeres für zivile Führungskräfte
    (gibt es auch bei Luftwaffe und Marine, SKB und San ist mir nicht bekannt)

    oder auch im Rahmen der besonderen Auslandverwendung als Reservist. Konkret Fälle sind mir nicht bekannt.

    Ein Zwang zu einer Wehrübung wie früher bei Truppenwehrübungen praktiziert ist sehr unwahrscheinlich, da nicht aktive Einheiten so geübt haben und dort wurde nur ausgebildete Soldaten eingeplant.

    Spannungs- und Verteidigungsfall ist und bleibt eine andere Frage. Aber den hatten wir so zum Glück nicht.


    Gruß
    André


    Schaut mal vorbei: http://www.abcgefahren.de/

    Dieser Beitrag spiegelt meine persönliche Meinung wieder!

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    AutorChri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio485177
    Datum25.05.2008 23:387492 x gelesen
    Tach, Post!

    Kann mir mal jemand weiterhelfen (Hilmar)?

    Vor vielen, vielen Jahren, zu Zeiten meines Antrags auf die Verpflichtung zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivil- oder Katastrophenschutz, durfte zum Zeitpunkt der Antragstellung noch kein Einberufungsbescheid vorliegen. M.W. wurde das später geändert und die Antragstellung war auch nach Zugang des Einberufungsbescheids noch möglich.
    Kann das jemand bestätigen (Quelle)?


    MkG,
    Christi@n

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    Fumus ignem

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    AutorJoha8nne8s K8., Braunschweig/Magdeburg / Niedersachsen/ Sachsen-Anhalt485178
    Datum25.05.2008 23:417514 x gelesen
    Geschrieben von Christi@n PannierM.W. wurde das später geändert und die Antragstellung war auch nach Zugang des Einberufungsbescheids noch möglich.
    Kann das jemand bestätigen (Quelle)?

    Quelle ist ein Kamerad, der eigentlich zu den Oliven sollte, man dort sogar schon auf ihn wartete und er sich kurzerhand doch noch beim KatS melden konnte. Hab aber nix schriftliches.


    Besucht uns doch einfach auf: www.feuerwehr-braunschweig-innenstadt.de

    "Es gibt Vermutungen, dass die Feuerwehr eine Tuning-Macke hat, also mit besonders auffälligen Fahrzeugen unterwegs ist. Im Gegensatz zu den coolen Rollerfahrern die blaues Licht als Unterbodenbeleuchtung verwenden, hat die Feuerwehr dies missverstanden und die Lampen auf dem Dach angebaut." (aus www.Stupidedia.de)

    Muss ich das mit der ausschließlich eigenen Meinung noch extra erwähnen?!

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    AutorChri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio485183
    Datum26.05.2008 00:167446 x gelesen
    Tach, Post!

    Geschrieben von Johannes KrauseQuelle ist ein Kamerad, der eigentlich zu den Oliven sollte, man dort sogar schon auf ihn wartete und er sich kurzerhand doch noch beim KatS melden konnte. Hab aber nix schriftliches.

    Ich habe mittlerweile eine Handlungshilfe des BBK aus 2005 (?) gefunden. Demnach ist die Zustimmung zur Freistellung zu versagen, wenn ein Einberufungsbescheid zugestellt oder eine Vorankündigung zur Einberufung angekündigt ist.
    Demnach scheint das wieder zurückgeändert worden zu sein.


    MkG,
    Christi@n

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    Fumus ignem

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    AutorRalf8 F.8, Duisburg / NRW485186
    Datum26.05.2008 06:047363 x gelesen
    Hallo Christian,

    wäre mir neu, dass das geändert wurde.


    Gruß

    Ralf


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    AutorHilm8ar 8K., Köln / NRW485187
    Datum26.05.2008 06:287468 x gelesen
    Hallo,

    Grundsätzlich ist bei vorliegen eines Einberufungsbescheides eine Verpflichtung nicht mehr möglich.

    mfG
    Hilmar


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    AutorRalf8 F.8, Duisburg / NRW485188
    Datum26.05.2008 06:357356 x gelesen
    Hallo Hilmar,

    dann funktioniert aber noch der "Kunstgriff" zu verweigern, weil dann wieder eine Verpflichtung möglich ist.

    Gruß

    Ralf


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    AutorHilm8ar 8K., Köln / NRW485192
    Datum26.05.2008 08:197402 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Ralf Freyer
    dann funktioniert aber noch der "Kunstgriff" zu verweigern, weil dann wieder eine Verpflichtung möglich ist.

    das hängt davon ab ob man Wehrpflichtiger oder Zivildienstpflichtiger ist und welches Alter man hat.

    mfG
    Hilmar


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     25.05.2008 21:23 Chri7sti7@n 7P., ein Badner in Leipzig
     25.05.2008 22:02 Hilm7ar 7K., Köln
     25.05.2008 22:18 Chri7sti7@n 7P., ein Badner in Leipzig
     25.05.2008 22:20 Hilm7ar 7K., Köln
     25.05.2008 22:24 Chri7sti7@n 7P., ein Badner in Leipzig
     25.05.2008 22:21 Ralf7 F.7, Duisburg
     25.05.2008 22:21 Chri7sti7an 7F., Wernau
     25.05.2008 22:25 Jürg7en 7M., Weinstadt
     25.05.2008 22:29 Chri7sti7an 7F., Wernau
     25.05.2008 22:31 Ralf7 F.7, Duisburg
     25.05.2008 22:47 Andr7é S7., Wuppertal
     25.05.2008 22:09 Hilm7ar 7K., Köln
     25.05.2008 22:15 Ralf7 F.7, Duisburg
     25.05.2008 22:20 Chri7sti7@n 7P., ein Badner in Leipzig
     25.05.2008 22:22 Ralf7 F.7, Duisburg
     25.05.2008 22:26 Chri7sti7@n 7P., ein Badner in Leipzig
     25.05.2008 23:38 Chri7sti7@n 7P., ein Badner in Leipzig
     25.05.2008 23:41 Joha7nne7s K7., Braunschweig/Magdeburg
     26.05.2008 00:16 Chri7sti7@n 7P., ein Badner in Leipzig
     26.05.2008 06:04 Ralf7 F.7, Duisburg
     26.05.2008 06:28 Hilm7ar 7K., Köln
     26.05.2008 06:35 Ralf7 F.7, Duisburg
     26.05.2008 08:19 Hilm7ar 7K., Köln
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