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Rubrik | Rettungsdienst | zurück | ||
Thema | Kritik an Blaulicht und Martinshorn | 110 Beiträge | ||
Autor | Linu8s D8., Thierstein und Magdeburg / Bayern und Sachsen-Anhalt | 753048 | ||
Datum | 05.02.2013 14:30 MSG-Nr: [ 753048 ] | 68554 x gelesen | ||
Geschrieben von Udo B. War die Antwort wirklich auf meinen Beitrag gedacht? Ja. War nur vom Smartphone aus, deswegen ohne Zitat. Mobil ist das Forum leider nach wie vor quasi nicht nutzbar... Geschrieben von Udo B. Unter den im § 35 genannten Bedingungen ist der Nutzer ist der Nutzer von den Vorschriften der Verordnung befreit. Richtig. Es müsste also hier "zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten" sein, sich beim Einfahren auf die Fahrbahn nicht so zu verhalten, "dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist". Ich will sehen wie man nachweist, dass es erforderlich ist, Andere zu gefährden, wenn man auf einer Einsatzfahrt ist. Und eine Gefährdung kann man m.M.n. an einer roten Ampel nur ausschließen, wenn man ca. Schritt fährt. Da sind Fußgänger, Radfahrer, Autos, evtl. Straßenbahnen, etc. Auf jeden einzelnen "Idioten" muss man aufpassen, damit man ihn nicht gefährdet. Natürlich, wenn man alleine an die beampelte Überlandkreuzung kommt und von weitem sieht, dass da wirklich keiner ist, darf es wegen mir auch mehr als Schritttempo sein. Aber im täglichen Stadtverkehr geht m.M.n. nicht mehr. MfG (Mit fränkischen Grüßen) Linus (Ach ja: Wenn ich etwas schreibe, tue ich dies nach bestem Wissen und Gewissen - was nicht heißen soll, dass es auch wirklich richtig sein muss.) | ||||
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