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Rubrik | Berufsfeuerwehr | zurück | ||
Thema | Infektionsrettungswagen | 48 Beiträge | ||
Autor | Klau8s B8., Isernhagen / Nds | 512555 | ||
Datum | 04.10.2008 13:00 MSG-Nr: [ 512555 ] | 10197 x gelesen | ||
Geschrieben von Lutz Wagner Heute dürfte das aber nicht mehr so sein. So weit mir bekannt ist, sind hierfür nur noch ausgewählte Kollegen, in der Regel (Höherer Dienst), die auch Einsatzleitdienst fahren, mit dieser Aufgabe betraut. Diese werden im Fall der Fälle dazualarmiert und fahren gesondert die Einsatzstelle an. Hab ich sogar in Hannover schon erlebt, und der betreffende Kollege, der dafür alarmiert wurde, hat es auch so erklärt. Ich halte es auch für sehr wage, eine Zwangseinweisung durch die RTW Besatzung anweisen zu lassen (auch wenn sich ein Obermeister auf dem Fahrzeug befindet). Hallo Lutz, das ist wohl auch heute noch so.. Gut, hätte ich vielleicht etwas mehr herausarbeiten sollen. Zu einer Zwangseinweisung nach PsychKG kam der sogenannte E-Dienst mit, der als Beauftragter des Gesundheitsamtes fungierte. Der entschied mit einem Arzt (konnte ein ganz normaler Allgemeinmediziner sein) über die Einweisung. Es ist absolut -und von mir selber erlebt-vorgekommen, dass der Arzt "ja" sagte und der Kollege des Höheren Dienstes "nein" Und dennoch musste der Fahrzeugführer ein Vollzugsbeamter nach PsychKG sein, denn er war es, der den Transport (da war der E-Dienst nicht mehr dabei) durchführte und auch den Zwang anwendete. Das aber war die eine Seite, bei Zwangstransporten in Sachen (z.B.) TBC war KEIN E-Dienst dabei. Da bekamen wir einen Beschluss des Gesundheitsamtes in die Hand gedrückt und mit dem fuhren wir zum Patienten. legten den vor und forderten ihn auf, mitzukommen- notfalls unter Androhung und Durchführung von Zwangsmaßnahmen. Hier war die Sachlage ja klar, es war vorher festgestellt worden, dass der "Patient" wahrscheinlich (wurde im Falle der TBC eben im Gesundheitsamt abgeklärt) krank sei. Die Entscheidung ist also vorher gefällt worden. Der Text in meinem Ausweis lautete: "Der Feuerwehrbeamte ist berechtigt, gem. Paragr. 1 Absatz 1 Ziffer 9 und 14 VollzBeamVerordn SOG polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen" Gruß Klaus | ||||
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