Schlecht wenn das Amt quasi noch 1-2 Jahre läuft und während dieser Amtszeit dann diese Satzung geändert wird ;)
Nein, ich hatte den § 1 im AGG nicht sorgfältig genug gelesen....auf welche Personengruppe sich dieses bezieht.....
komme aber trotzdem zu dem Schluss....das die angesprochene verabschiedete Satzung m.E. dann aber gegen
Gleichbehandlung verstößt.
Allg.Rechtsgrundsatz, dass Personen, die sich in gleicher Rechtslage befinden, gleich zu behandeln sind.
Im Verwaltungsrecht stellt er ein Korrektiv gegen den Missbrauch des Ermessens dar.
Der Gleichheitsgrundsatz (Gleichheit) verpflichtet insoweit zur Gleichbehandlung
Gruß Lars
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