Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Sachschaden an Handy durch Gemeinde ersetzen lassen | 44 Beiträge |
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 819662 |
Datum | 23.04.2016 23:53 MSG-Nr: [ 819662 ] | 6309 x gelesen |
Geschrieben von Matthias K.Wenn Du für Dein Handy nur einen Aufpreis von 100 Euro zahlen musstest, kannst Du im zweiten Nutzungsjahr froh sein, wenn Du noch 50 Euro als Ersatz bekommst.
Wenn ein Anspruch auf Schadenersatz besteht, mag das vielleicht eine übliche Argumentation des Leistungspflichtigen sein.
Trotzdem bleibt es falsch:
Der Geschädigte hatte ein 1,x Jahre altes Smartphone vom Typ Y. Wenn dieses beschädigt wurde (und eine Reparatur unwirtschaftlich ist), dann hat er Anspruch auf ein entsprechendes Gerät bzw. die Entschädigung in Geld, die dem Kaufpreis eines solchen Gerätes auf dem Gebrauchtmarkt entspricht (Steuerliche Aspekte sind ggf. gesondert zu betrachten).
Natürlich hat er keinen Anspruch auf den Kaufpreis eines entsprechenden Neugerätes.
Ebenfalls ist es aber völlig irrelevant, was er selbst für das Gerät bezahlt hat (zumal, wenn es ein Koppelgeschäft mit einem Mobilfunkvertrag war).
Im Fall des unzufriedenen TE ist (mir) bisher allerdings noch nicht klar geworden, wo es hakt: Streitet die Gemeinde den grundsätzlichen Anspruch ab (privates Gerät ohne dienstliche Anweisung genutzt und deswegen beschädigt -> grobe Fahrlässigkeit o.ä.??) oder geht es um die Höhe des Regulierungsbetrages (was versteht der TE unter "Wiederbeschaffungswert", was versteht die Versicherung unter "Zeitwert"?)
Ich habe bisher den Eindruck, dass der TE nun gerne ein neues Handy bezahlt haben möchte. Darauf hat er aber mit ziemlicher Sicherheit keinen Anspruch. An der Formulierung mit dem Wort "Kulanz" würde ich mich nicht groß stoßen; das deutet ja eigentlich eher auf eine unbürokratische Lösung hin (ohne Prüfung des Anspruchs bis ins letzte Detail) und soll vermutlich auch die hier schon angesprochene Gefahr missbräuchlicher oder nur leichtfertiger "Nachahmer" mindern...
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