News | Newsletter | Einsätze | Feuerwehr-Markt | Fahrzeug-Markt | Fahrzeuge | Industrie-News | BOS-Firmen | TV-Tipps | Job-Börse |
Thema | darf WL zur Kontrolle auf privaten Grundstücken? | 18 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Autor | Stie8v R8., Bösdorf / Sachsen Anhalt | 416476 | |||
Datum | 22.07.2007 15:04 | 9132 x gelesen | |||
Hallo, ich als noch sehr junger WL in einer 350 Seelen Gemeinde wurde gestern von einem Bürger angesprochen wie er sich verhalten soll, wenn sein Nachbar Müll der gelben Tonne verbrennt. In der Verordnung über das Verbrennen pflanzlicher Abfälle von gärtnerisch genutzten Böden in den Landkreisen Bördekreis und Ohrekreis steht geschrieben, "§ 2 Entsorgung pflanzlicher Abfälle Verbrennung (2) Die in § 2 näher bezeichneten Abfälle dürfen, soweit sie nicht anderweitig verwertet werden können, in der Zeit vom 1. Februar bis 31. März und in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November Werktags (einschl. Samstag) von 8.00 - 18.00 Uhr durch Verbrennen als offenes Feuer beseitigt werden. Dabei ist zu beachten, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird" somit ist er schonmal nicht in der erlaubten Zeit! § 4 Betretungsrecht Den Bediensteten des Landkreises Bördekreis ist zum Zwecke der Überwachung der Entsorgung pflanzlicher Abfälle das Betreten der dazu genutzten Grundstücke zu gestatten. Ich bin zwar Ehrenbeamter der Gemeinde Bösdorf aber doch nicht des LK, oder? Mein Problem ist nun, ob ich zur Kontrolle das Grundstück betreten darf oder nicht? Habe dem Bürger erstmal gesagt, dass er das nächste mal die polizei rufen soll und die entscheidet ob die Fw zum Einsatz kommt. Habe schon nach Gesetzten des LK Ohrekreis gegoogelt wo niedergeschrieben ist, was ich als WL in der Situation darf und nicht darf aber nichts richtiges gefunden. Kann mir jemand Gesetze sagen, wo das betreten fremder Gründstücke zur Gefahrenabwehr des LK Ohrekreis geregelt ist. MfG Stiev "Wenn irgendwo auf der Welt ein Mensch hinfällt, steht er wieder auf. Der Deutsche hingegen schaut sich um, wen er verklagen kann." | |||||
| |||||
Autor | Fabi8an 8K., Rheinhausen / BaWü | 416480 | |||
Datum | 22.07.2007 15:08 | 7650 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Reppin Stiev somit ist er schonmal nicht in der erlaubten Zeit! Die Verordnung ist schon desahlb irrelevant, weil gelbe Säcke nicht zu pflanzlichen Abfällen gehören. Geschrieben von Reppin Stiev Habe dem Bürger erstmal gesagt, dass er das nächste mal die polizei rufen soll und die entscheidet ob die Fw zum Einsatz kommt. Genau so würde ich auch vorgehen. Die Pol kann dann bei Bedarf Amtshilfe zur Gefahrenabwehr anfordern. Gruß Fabian | |||||
| |||||
Autor | Jose8f M8., Gütersloh / NRW | 416483 | |||
Datum | 22.07.2007 15:10 | 7572 x gelesen | |||
Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Brandschutzgesetz - BrSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2001 Fundstelle: GVBl. LSA 2001, S. 190 Zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.12.2001, GVBl. LSA 2001, S. 540 § 26 Hilfs- und Duldungspflichten (3) Eigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte und Besitzer von Grundstücken und Gebäuden sind verpflichtet, bei Bränden, Unglücksfällen und Notständen 1. den Feuerwehren das Betreten und die Benutzung ihrer Grundstücke und Gebäude zur Brandbekämpfung oder Hilfeleistung zu gestatten, 2. die vom Einsatzleiter der Feuerwehr im Zusammenhang mit diesen Arbeiten oder zur Verhütung einer Gefahrenausweitung angeordneten Maßnahmen zu dulden, soweit dies zur wirkungsvollen Gefahrenabwehr erforderlich ist. mit freundlichen Grüßen Jo(sef) Mäschle | |||||
| |||||
Autor | Stie8v R8., Bösdorf / Sachsen Anhalt | 416489 | |||
Datum | 22.07.2007 15:17 | 7603 x gelesen | |||
also ein paar gartenabfälle sollen wohl auch dabei sein. "Wenn irgendwo auf der Welt ein Mensch hinfällt, steht er wieder auf. Der Deutsche hingegen schaut sich um, wen er verklagen kann." | |||||
| |||||
Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 416490 | |||
Datum | 22.07.2007 15:17 | 7610 x gelesen | |||
Geschrieben von Reppin Stievich als noch sehr junger WL in einer 350 Seelen Gemeinde wurde gestern von einem Bürger angesprochen wie er sich verhalten soll, wenn sein Nachbar Müll der gelben Tonne verbrennt. 1. Raushalten (sonst hängt man nachher als Feuerwehr zwischen den Parteien) 2. Den Nachbarn bitten in diesem Fall die Polizei zu rufen. Diese hat i.d.R. im Gegensatz zur Feuerwehr das Recht das Grundstück zu betreten. Sollte dann die Feuerwehr zum Ablöschen des Feuers erforderlich sein kann die Polizei die Feuerwehr im Rahmen der Amtshilfe bzw. zur Ersatzvornahme anfordern. Bei einer vorgesehenen Verbrennung von Abfall/ Müll in geringem Umfang ist i.d.R. eine Zuständigkeit der Feuerwehr nicht gegeben, so daß die Rechtsvorschriften die das Betreten von Grundstücken ermöglichen i.d.R. nicht greifen. Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de | |||||
| |||||
Autor | Mark8us 8P., Heukewalde / Thüringen | 416495 | |||
Datum | 22.07.2007 15:33 | 7587 x gelesen | |||
Hallo zusammen, also ich kenne es das man nur Laub und Astschnitt in Bestimmten zeiten verbrennen darf. Alles was in die Tonne kommt nicht! Das ist schon einmal ein verstoß gegen das Umweltgesetz und wenn das Feuer nicht einn "nutzfeuer" (grillen, Verbrennen von Ästen im Zeitraum) muss es angemeldet werden, wenn nicht kann der Nachbar die Feuerwehr rufen und die machen das Feuer aus und der Verursacher zahlt. Ich kenn es so, wenn jemand anderer Meinung, auch gut. Alles meine persönliche Meinung Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten | |||||
| |||||
Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 416496 | |||
Datum | 22.07.2007 15:33 | 7556 x gelesen | |||
Geschrieben von Reppin StievIch als ..WL ...wurde .. von einem Bürger angesprochen wie er sich verhalten soll, wenn sein Nachbar Müll der gelben Tonne verbrennt. Wenn der Bürger nur erkennt das es eine unübliche Rauchentwicklung gibt sollte er die 112 anrufen. Der Rest ergibt sich dann recht schnell und oft endgültig. PS Das war ein Wink mit dem Zaunpfahl ;) Gut das wir mal drüber gesprochen haben! | |||||
| |||||
Autor | Chri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio | 416499 | |||
Datum | 22.07.2007 15:51 | 7531 x gelesen | |||
Tach, Post! Geschrieben von Reppin Stiev Kann mir jemand Gesetze sagen, wo das betreten fremder Gründstücke zur Gefahrenabwehr des LK Ohrekreis geregelt ist. Brand- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, § 26 Abs. 3. M.E. liegen die Vorraussetzungen des BrSvhG Sachsen-Anhalt für ein Betreten fremden Grundes nicht vor, weshalb ich persönlich mich aus dieser Nachbarschaftsstreiterei tunlichst raushalten würde. Könnte sonst viel Ärger geben. MkG, Christi@n ------------------------------------------------- Fumus ignem - This is my very own opinion... - Miss Unsexy 2007: Platz 27 | |||||
| |||||
Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 416503 | |||
Datum | 22.07.2007 16:24 | 7584 x gelesen | |||
Geschrieben von Markus PiewakDas ist schon einmal ein verstoß gegen das Umweltgesetz und wenn das Feuer nicht einn "nutzfeuer" (grillen, Verbrennen von Ästen im Zeitraum) muss es angemeldet werden, wenn nicht kann der Nachbar die Feuerwehr rufen und die machen das Feuer aus und der Verursacher zahlt. Nur, daß die Feuerwehr nicht für den Vollzug diverser Umweltschutzvorschriften zuständig ist. Unser Job ist die Bekämpfung von Schadensfeuern. Und wenn der Eigentümer eines Gelben Sacks diesen selbst anzündet ist dies kein Schadensfeuer, da er sein Eigentum ja gerade zum Verbrennen bestimmt hat. Man könnte nun über den Schaden für die Umwelt oder die Rauchentwicklung und mögliche Schäden für Menschen argumentieren, was aber je nach Menge des Brandguts schwer fallen kann. Deshalb wenn die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig erreichbar ist --> Polizei. Diese kann das dann bewerten und ggfs. die Feuerwehr zum reinen Ablöschen hinzu ziehen. Ich würde mich als Feuerwehr aus solchen Dingen im Zweifel immer heraus halten. Nachher hängst Du als Feuerwehr bei eine "Gartenzwergstreit" zwischen den Fronten... Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de | |||||
| |||||
Autor | Mark8us 8G., Bockenheim / Hessen | 416509 | |||
Datum | 22.07.2007 17:14 | 7598 x gelesen | |||
Hallo, die Zuständigkeit der Feuerwehr ergibt sich aus den Vorgaben des jeweiligen Brandschutzgesetzes. Ist eine Zuständigkeit gegeben, dann ergibt sich in der Rechtsfolge die Möglichkeit, Grundrechte einzuschränken - welche das sind, ist im Brandschutzgesetz beschrieben (sog. Zitiergebot). Das Grundrecht, das hier verletzt werden würde, wäre die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG), die sich auch auf Grundstücke bezieht. Soweit der rechtliche Rahmen für die Feuerwehr. Wenn Du jetzt auf einem Grundstück eine Rauchentwicklung feststellst und diese nicht zuordnen kannst, dann bist Du als Feuerwehr berechtigt, das Grundstück zu betreten und der Sache auf den Grund zu gehen, und zwar auch dann, wenn es sich nachher nicht als Feuerwehreinsatzgrund herausgestellt --> sog. Anscheinsgefahr. Wenn Du allerdings aufgrund einer Meldung über Abfallverbrennung ein Grundstück betritts, dann handelst Du als Feuerwehrmensch i. d. R. rechtswidrig, weil die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nicht in den Aufgabenbereich der Feuerwehr fällt und sich somit auch keine Ermächtigung zur Einschränkung von Grundrechten - nämlich das Betreten von Grundstücken und Wohnungen - ergibt. Also gilt für Deinen Fall: Der Meldende möge sich an die zuständige Ordnungsbehörde oder ersatzweise die Polizei wenden. Gruß Markus | |||||
| |||||
Autor | Thor8ben8 G.8, Leese <-> OS / Niedersachsen | 416522 | |||
Datum | 22.07.2007 18:33 | 7582 x gelesen | |||
Moin, Geschrieben von Markus Piewak muss es angemeldet werden, wenn nicht kann der Nachbar die Feuerwehr rufen und die machen das Feuer aus und der Verursacher zahlt. Diesen Automatismus sehe ich da nicht. Ein solches Abfallfeuer ist IMHO zunächst einmal ein Nutzfeuer. Wenn das nicht angemeldet ist, isses zunächst ein Verstoß gegen irgendwelche diesbezüglichen Satzungen der Kommune. Eine Grundlage für's Löschen besteht da noch nicht, nur ggf. 'ne OWi, weil nicht angemeldet. Anfahrt hingegen könnte Kostenpflichtig sein, weil mangels Anmeldung eine unnötige Alarmierung mehr oder weniger fahrlässig herbeigeführt wurde. Wie sieht's diesbezüglich aus, wenn man die LtSt entsprechend informiert, sich von der Gemeinde aber keine Verbrennungserlaubnis holt? Gleichen die die Daten ab und es gibt eine nette Rechnung vo der Kommune? Wird die LtSt es ignorieren, weil ein möglicher Brandstifter eine Alarmierung so verzögern könnte und trotzdem anfahren lassen? Wer trägt dann die Kosten? Wie sieht's dann aus beim BlowerDoor-Test oder wie das heißt zur Prüfung der Dichtheit von Gebäuden? Das dürfte der Kommune ja hiunsichtlich Genehmigungen eigentlich egal sein, reicht da 'ne Info an LtSt? Gruß, Thorben | |||||
| |||||
Autor | Mich8ael8 W.8, Ronnenberg / Niedersachsen | 416545 | |||
Datum | 22.07.2007 20:02 | 7616 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Thorben Gruhl Wie sieht's dann aus beim BlowerDoor-Test oder wie das heißt zur Prüfung der Dichtheit von Gebäuden? Das dürfte der Kommune ja hiunsichtlich Genehmigungen eigentlich egal sein, reicht da 'ne Info an LtSt? wozu Info an die Leitstelle? Wenn die Handwerker (SB) sich an die Vorgaben gehalten und fachgerecht gearbeitet haben, sollte sich die Menge austretenden Rauches beim Blower-Door-Test im Bereich von kaum bis nahezu gar nicht befinden. Grüße Michamehr dazu bei Wikipedia | |||||
| |||||
Autor | Thor8ben8 G.8, Leese <-> OS / Niedersachsen | 416553 | |||
Datum | 22.07.2007 20:24 | 7599 x gelesen | |||
Moin, Geschrieben von Michael Wulf wozu Info an die Leitstelle? Wenn die Handwerker (SB) sich an die Vorgaben gehalten und fachgerecht gearbeitet haben, sollte sich die Menge austretenden Rauches beim Blower-Door-Test im Bereich von kaum bis nahezu gar nicht befinden. Würde das immer 100%ig klappen, bräuchte man den Test nicht, oder? Ein sauber ausgeführter Neubau ist sicher recht dicht, aber bei Altbauten? In Verbindung mit Nebelmaschine/Rauchpatrone zum lokalisieren der Lecks könnte es ggf. Passanten zum alarmieren der Fw veranlassen, wenn der Nebel aus dem Dachstuhl quillt oder durch die Fenster zu sehen ist. Oder man nach Testende querlüftet zum entrauchen. Gruß, Thorben | |||||
| |||||
Autor | Mich8ael8 W.8, Ronnenberg / Niedersachsen | 416563 | |||
Datum | 22.07.2007 21:14 | 7557 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Thorben Gruhl Nebelmaschine/Rauchpatrone zum lokalisieren der Lecks könnte es ggf. Passanten zum alarmieren der Fw veranlassen, wenn der Nebel aus dem Dachstuhl quillt oder durch die Fenster zu sehen ist auch wenn sich die Technik im Baubereich stetig verbessert, sollte es auch bei älteren Objekten nicht an der Tagesordnung sein, dass der Rauch in großer Menge aus allen Fugen kommt. Deshalb halte ich eine Verwechslung in der Mehrzahl der Fälle eigentlich für ausgeschlossen. Grüße Micha | |||||
| |||||
Autor | Paul8 B.8, Söllichau / Sachsen-Anhalt | 416631 | |||
Datum | 23.07.2007 10:29 | 7593 x gelesen | |||
Hallo Stiev, zu Deiner Frage gibt es grundsätzlich nur eine Antwort: Nein. Zunächst mal ist es nicht Deine Aufgabe. Es ist keine Gefahr im Verzug, es ist auch nicht anzunehmen das ein daraus begründetes Schadenereignis, oder eine erhebliche Gefährdung (beispielweise von Menschen, Tieren, Sachen, Umwelt, öffentliche Sicherheit und dergleichen) bevorsteht. Deine Rechte als Gemeinde-, oder Ortswehrleiter sind sehr beschränkt. Und das aus gutem Grund. Kann Dir das BrSchG-LSA in der kommentierten Fassung wärmstens empfehlen. Falls das in Eurer Gemeinde nicht so sein sollte - bitte unbedingt anschaffen. Absolut unverzichtbar, denn mit dem reinen Text kommst Du in den meisten Fällen nicht sehr weit. Und immer schön auf die Ergänzungslieferungen achten. Spörlein, Helmut; Ufer, Michael R; Hilfeleistungsgesetze Sachsen-AnhaltBrandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Brandschutzgesetz-BrSchG)Katastrophenschutzgesetz Kommentar und Texte 3-8293-0704-7 ISBN-13: 9783829307048 Ist 'ne spannende Abendlektüre. ;-) Solltest Du Dir mal nicht sicher sein, wie genau zu verfahren ist, so würde ich mir einen Ansprechpartner in eurer VGem, oder beim Landkreis suchen. Die haben manchmal auch 'ne andere Sichtweise und müssen sich täglich mit solchen Dingen rumschlagen. Ansonsten viel Spaß beim 'Wehr-Leiten'. ;-) Mit kameradschaftlichem Gruß Paul | |||||
| |||||
Autor | Stie8v R8., Bösdorf / Sachsen Anhalt | 416676 | |||
Datum | 23.07.2007 16:23 | 7587 x gelesen | |||
Geschrieben von Paul BäumerAnsonsten viel Spaß beim 'Wehr-Leiten'. ;-) bei uns heist das wehrleiter und nicht wehrführer oder kommandant. thx an alle für die antworten, habe dem bürger die lage geschildert und wie der werdegang bei einer wiederholungstat des nachbarn ist. mfg stiev "Wenn irgendwo auf der Welt ein Mensch hinfällt, steht er wieder auf. Der Deutsche hingegen schaut sich um, wen er verklagen kann." | |||||
| |||||
Autor | Paul8 B.8, Söllichau / Sachsen-Anhalt | 416711 | |||
Datum | 23.07.2007 20:36 | 7478 x gelesen | |||
Geschrieben von Stiev Reppinbei uns heist das wehrleiter und nicht wehrführer oder kommandant. Hey Stiev, das heißt bei 'uns' genauso. Das wird im süd-östlichen Sachsen-Anhalt auch so geregelt. ;-) MfG. Paul | |||||
| |||||
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP (KLF-Land) | 416714 | |||
Datum | 23.07.2007 20:57 | 7527 x gelesen | |||
Geschrieben von Stiev Reppinhabe dem bürger die lage geschildert und wie der werdegang bei einer wiederholungstat des nachbarn ist.Das ist auf jeden Fall der richtige Weg. Alles andere, wo du selbst tätig werden würdest, würde dich direkt in irgendeinen dämlichen Nachbarschaftsstreit hineinziehen. Alles natürlich nur meine eigene bescheidene Meinung! Wäre auch langweilig, wenn jeder diese Meinung haben würde... Meine Wehr: http://www.ffw-grafschaft.de | |||||
| |||||
|
zurück |