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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Antwort auf Leserbrief 'Mit Martinshorn durch ganz D.' | 42 Beiträge | ||
Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 576312 | ||
Datum | 15.08.2009 23:28 MSG-Nr: [ 576312 ] | 10944 x gelesen | ||
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Geschrieben von Doberitz Danny Sonderrechte und Wegerechte nur in Verbindung mir Blaulicht und Martinshorn. Nein. Eben genau das nicht. Geschrieben von Doberitz Danny Der Maschinist ist so oder so schon der Trottel wenn es mal auf der Alarmfahrt zu nem Unfall kommt , und wenn sich dann noch herausstellt das er ohne Blaulicht unf Martinshorn gefahren ist hat er noch schlechtere karten. Das betrifft i.d.R. nur das Zivilrecht (und da greift die Amtshaftung). Was das OWi-Recht/ Strafrecht betrifft ist es im Zweifel immer ein Problem, da er von der StVO abweicht und wenn was passiert i.d.R. ein Verstoß gegen §35 Abs 8 StVO angenommen werden kann... Geschrieben von Doberitz Danny Ich selbst als Maschinist habe bei der Alarmfahrt GENERELL Blaulicht und Martinshorn an egal ob bei tag oder bei nacht. Das kann man machen, muß man aber nicht. Wenn ich nachts um 3 Uhr auf der vorfahrtberechtigten Hauptverkehrsstraße bei ausgeschalteten Ampeln und ohne anderen Verkehr voraus in Sicht unterwegs bin kann ich auch ausschalten. Weil Vorfahrt habe ich ohnehin. Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de | ||||
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