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Rubrik | Unfallverhütung | zurück | ||
Thema | Das Wespennest - oder Arbeitsschutz im Ehrenamt | 78 Beiträge | ||
Autor | Hara8ld 8H., Erfurt / Thüringen | 568120 | ||
Datum | 04.07.2009 23:11 MSG-Nr: [ 568120 ] | 24394 x gelesen | ||
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Geschrieben von Udo Burkhard Erlass des Bundesministers des Inneren über die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten gemäß § 22 SGB VII vom 04.03.2004 Dieser Erlass wurden nach Auflösung der BAfU für den Geschäftsbereich des Bundes erlassen. Er gilt nicht für Feuerwehren, die gemeindliche Einrichtungen sind (sorry, aber das deutsche Rechtssystem ist halt so). Für die gilt das das Bundesrecht (SGB VII) und das Recht der UV-Träger nach Landesrecht, entwerder Feuerwehrunfallkasse oder Unfallkasse des jeweiligen Landes. Geschrieben von Udo Burkhard Aber frag doch mal herum, wie viele Sicherheitsbeauftragte es in ehrenamtlichen Tätigkeitsfeldern gibt, und wie viele davon ihre Aufgaben incl. ASA auch wahrnehmen (können). Na klar weiß ich, dass es noch viel Nachholebedarf gibt. Aber wenn mann nicht ständig den Finger in die Wunde legt, wird sich nichts ändern und die paar SiBe's, die ordnungsgemäß arbeiten (können!) werden "einsame Leuchttürme" bleiben. Es ist aber dringend notwendig, dass es immer mehr werden. Mit kameradschaftlichen Grüßen Harald Das ist meine private Meinung! Diese habe ich mir gebildet unter Nutzung der mir bisher zugänglichen Informationen. Ich bin bereit, meine Meinung zu ändern, aber nur aufgrund von überzeugenden Tatsachen, nicht jedoch wegen unbewiesener Behauptungen. | ||||
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