Rubrik | Recht + Feuerwehr |
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Thema | Einhaltung DIN14095 bei Gerätehausanbau/-umbau | 46 Beiträge |
Autor | Andr8eas8 H.8, Berlin / Berlin | 868380 |
Datum | 05.04.2021 19:19 MSG-Nr: [ 868380 ] | 1114 x gelesen |
Geschrieben von Robin Burek Bei ASR und TRGS sind festgeschriebene technische Regeln, die im Rahmen der Arbeitssicherheitsgesetzgebung auch den Brandschutz betreffen. Somit sind diese bei entsprechenden Brandschutzkonzepten zu berücksichtigen. Z.B. Türbreiten oder Fluchtweglängen in Arbeitsstätten.
Ein Brandschutznachweis ist nicht das sture runterprällern von Paragraphen aus der Bauordnung.
Nein, sind sie nicht. Der Brandschutznachweis als bautechnischer Nachweis dient dem Nachweis des Brandschutzes im Sinne der BauO und der nachrangigen Rechtsvorschriften. Da fallen Arbeitsschutz und Gefahrstoffrecht i.d.R. nicht drunter. Der gute Planer hält sich da zurück, der bessere Planer gibt seinem Bauherrn noch einen Hinweis mit auf dem Weg.
Wer sich die Mühe macht und die erste Seite einer ASR oder TRGS liest, wird feststellen, dass sie nur eine mögliche Lösung darstellen und es dem Arbeitgeber, welcher nicht zwangsläufig der Bauherr ist, frei gestellt ist, wie er die gesetzlichen Anforderungen der Arbeitsstätten- oder Gefahrstoffverordnung umsetzt. Schreibe ich da jetzt Anforderungen in ein Brandschutznachweis, zementiere ich die Anforderungen unnötigerweise im Rahmen des Genehmigungsverfahrens und lasse einem späteren Betreiber keine Möglichkeiten zu alternativen Lösungen. Bei der Prüfung / Genehmigung werden Forderungen des Baunebenrechtes nur selten ausgeklammert, sondern der ganze Brandschutznachweis ist Bestandteil der Baugenehmigung.
Btw: kann einer der Mods im Forumtitel 14095 gegen 14092 tauschen
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Geändert von Andreas H. [05.04.21 19:21] Grund: = nur für angemeldete User sichtbar = |
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